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II. Wel­che Rechte hat ein Ak­tio­när?

1. Wel­che be­son­de­ren Rechte ha­ben Ak­tio­närsmin­der­hei­ten?

Es kann vor­kom­men, dass alle Ent­schei­dun­gen von ei­ner Mehr­heit dik­tiert wer­den. Hier­durch kön­nen Min­der­hei­ten be­nach­tei­ligt wer­den. Im Ex­trem­fall greift das Kon­zernrecht ein.

Je­doch bie­tet das Ak­tienrecht auch im Üb­ri­gen einen ge­wis­sen Min­der­hei­ten­schutz. Die­ser kommt z.B. durch fol­gende Re­ge­lun­gen zum Aus­druck:

  • >=5% An­teil am Grund­ka­pi­tal: Ver­lan­gen der Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung (§ 122 Abs. 1 AktG)

  • >=5% An­teil am Grund­ka­pi­tal oder 500.000 €: Auf­nahme von Ge­gen­stän­den in die Ta­ges­ord­nung (§ 122 Abs. 2 AktG)

  • >=10% des Grund­ka­pi­tals oder an­tei­li­ger Be­trag von 1 Mio. €: Ver­lan­gen ei­ner Ab­stim­mung über Ent­las­tung (§ 120 Abs. 1 AktG)

  • >25% des bei der Be­schluss­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals: Ver­hin­de­rung von Sat­zungsän­de­run­gen (§ 179 Abs. 2 S.1 AktG)

  • >25% des bei der Be­schluss­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals: Ver­hin­de­rung von ef­fek­ti­ver Ka­pi­tal­er­hö­hung/-her­ab­set­zung (§§ 182 Abs. 1 S. 1, 222 Abs. 1 S. 1 AktG)

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