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I. Wie läuft die AG-Grün­dung ab?

6. Wie er­folgt die Prü­fung und Ein­tra­gung der AG?

Nach­dem das Ge­richt ge­prüft hat, ob die AG ord­nungs­ge­mäß er­rich­tet und an­ge­mel­det wurde (§ 38 Abs. 1 AktG), trägt es die Ge­sell­schaft ein. Da­durch ent­steht die Ge­sell­schaft als ju­ris­ti­sche Per­son. Die Ein­tra­gung hat bei der AG kon­sti­tu­tiven Cha­rak­ter (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG).

Der Prü­fungs­maß­stab des Ge­richts er­gibt sich aus § 38 AktG. Die Prü­fung be­zieht sich le­dig­lich auf die Recht­mä­ßig­keit und nicht auf die Zweck­mä­ßig­keit der Sat­zung oder die Sol­venz der Grün­der. Feh­ler in der Sat­zung hin­dern die Ein­tra­gung nur in den Fäl­len von § 38 Abs. 4 AktG. Wie bei der GmbH muss das Re­gis­ter­ge­richt zu­nächst Ge­le­gen­heit ge­ben, den Feh­ler zu be­sei­ti­gen (§§ 25 f. HRV).

Ein­ge­tra­gen wer­den Firma, Sitz, Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand, Höhe des Grund­ka­pi­tals der Ge­sell­schaft, Tag der Sat­zungsfest­stel­lung, die Vor­stands­mit­glie­der und ihre Ver­tre­tungsmacht, ggf. eine Be­fris­tung oder ge­neh­mig­tes Ka­pi­tal in den je­wei­li­gen Spal­ten des Re­gis­ter­blat­tes (§ 39 AktG).

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