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IV. Wer kann Ge­sell­schaf­ter der EWIV sein?

1. Wel­che Fol­gen hat ein Ge­sell­schaf­ter­wech­sel in der EWIV?

Wie bei al­len Per­so­nen­ge­sell­schaften sind Än­de­run­gen im Ge­sell­schaf­ter­be­stand grds. nur mit Zu­stim­mung al­ler Ge­sell­schaf­ter mög­lich.

Das Aus­schei­den ei­nes Mit­glieds führt nicht zur Auf­lö­sung, wenn der Ver­trag nichts an­de­res be­stimmt (Art. 30 EWIV-VO). Den üb­ri­gen Mit­glie­dern wächst der An­teil des Aus­schei­den­den am Ge­samt­handsver­mö­gen der Ver­einigung zu.

Dem aus­schei­den­den Mit­glied steht ein An­spruch auf Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben zu (Art. 33 EWIV-VO). Das Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben bzw. die Ver­pflich­tung ist im Ein­zel­fall auf Grund­lage des EWIV-Ver­mö­gens zu be­rech­nen, eine Pau­scha­lie­rung ist un­zu­läs­sig (Art. 33 Abs. 2 EWIV-VO).

Die Ge­schäfts­füh­rer müs­sen die üb­ri­gen Mit­glie­der über das Aus­schei­den un­ter­rich­ten (Art. 29 EWIVVO). Än­de­run­gen am Ge­sell­schaf­ter­be­stand sind in das Re­gis­ter ein­zu­tra­gen und be­kannt zu ma­chen.

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