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IV. Wer kann Ge­sell­schaf­ter der EWIV sein?

2. Wel­che Rechte und Pflich­ten ha­ben EWIV-Mit­glie­der?

  • Die Mit­glie­der ha­ben einen An­spruch auf den von der Ge­sell­schaft er­wirt­schaf­te­ten Ge­winn. So­weit nichts an­de­res ver­ein­bart wur­de, er­folgt die Ver­tei­lung von Ge­winn und Ver­lust zu glei­chen Tei­len (Art. 21 EWIVVO). Be­rech­nungs­grund­lage ist die am Ende ei­nes Ge­schäfts­jah­res zu er­stel­lende Jah­res­bi­lanz. Dar­über hin­aus steht den Mit­glie­dern ein Ent­nah­me­recht zu.

  • Die Mit­glie­der ha­ben ein um­fas­sen­des, un­ab­ding­ba­res Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht (Art. 18 EWIV-VO). Der Ge­sell­schaf­ter­ver­trag kann da­ne­ben an­dere Or­gane zur Über­wa­chung der Ge­schäfts­füh­rer ein­set­zen.

  • Die Ge­sell­schaf­ter müs­sen die ver­ein­bar­ten Bei­träge er­brin­gen und sind zum Ver­lust­aus­gleich ver­pflich­tet. Sie haf­ten sub­si­diär für Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft.

  • Schließ­lich trifft die Ge­sell­schaf­ter eine Treue­pflicht. Ein Wett­be­werbs­ver­bot be­steht für den kon­kre­ten Tä­tig­keits­be­reich der EWIV (§ 1 EWIV-AusfG i.V.m. §§ 112, 113 HGB). Da je­doch die EWIV nur Hilf­s­tä­tig­kei­ten aus­übt, hat die­ses nur eine ge­ringe Be­deu­tung.

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