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1. Wer über­nimmt die Ge­schäfts­füh­rung in der EWIV?

b. Wel­che Auf­ga­ben ha­ben die Ge­schäfts­füh­rer?

Der oder die Ge­schäfts­füh­rer sind zur Ge­schäfts­füh­rung der EWIV be­rech­tigt (Art. 19 Abs. 1 EWIV-VO). Die Ge­schäfts­füh­rung um­fasst so­wohl ge­wöhn­li­che als auch au­ßer­ge­wöhn­li­che Ge­schäf­te. Je­doch kön­nen die Mit­glie­der den Ge­schäfts­füh­rern bin­dende Wei­sun­gen er­tei­len.

Da­ne­ben sind sie ver­tre­tungs­be­rech­tigt (Art. 20 Abs. 1 EWIV-VO). Es gilt im Zwei­fel Ein­zel­ver­tre­tung. Ge­samt­ver­tre­tung kann an­ge­ord­net wer­den, hat aber nur mit Ein­tra­gung Au­ßen­wir­kung (Art. 20 Abs. 2 EWIV-VO, Art. 8 EWIV-VO). An­dere Be­schrän­kun­gen der Ver­tre­tungsmacht ha­ben keine Au­ßen­wir­kung (Art. 20 Abs. 1 S. 3 EWIV-VO). Ge­schäf­te, die nicht zum Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand ge­hö­ren, sind wirk­sam, so­fern der Dritte keine Kennt­nis hat­te.

Für die Ge­schäfts­füh­rer gilt ein Wett­be­werbs­ver­bot und eine Ge­heim­hal­tungs­pflicht bzgl. Be­triebs- und Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EWIV-Aus­fG).

Sie müs­sen für eine ord­nungs­ge­mäße Buch­füh­rung und die Auf­stel­lung ei­nes Jah­res­ab­schlusses sor­gen (§ 6 EWIV-Aus­fG). Dar­über hin­aus sind sie ver­pflich­tet, Insolvenzan­trag zu stel­len, wenn kein Mit­glied eine na­tür­li­che Per­son ist und die Ver­einigung zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det ist (§ 11 S. 2 EWIV-Aus­fG, § 130a HGB).

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