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II. Wie kön­nen die Ge­sell­schaf­ter der GbR wech­seln?

2. Wie über­trägt man die ge­samte Ge­sell­schaf­ter­stel­lung?

Ein Ge­sell­schaf­ter kann seine ge­samte Ge­sell­schaf­ter­stel­lung auf einen Nicht­ge­sell­schaf­ter oder Mit­ge­sell­schaf­ter (ent­ge­gen dem Wort­lauf der §§ 717, 719 BGB) über­tra­gen.

Die Über­tra­gung der Ge­sell­schaf­ter­stel­lung ist ein Grund­la­gen­ge­schäft, so­dass grund­sätz­lich die Zu­stim­mung der üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter er­for­der­lich ist. Sie er­folgt im Wege der Ab­tre­tung gem. §§ 398 ff., 413 BGB als Ver­fü­gungs­ge­schäft. Die­ses ding­li­che Rechts­ge­schäft kann bei­spiels­weise auf dem Ver­kauf ei­nes An­teils an der Ge­sell­schaft als Ver­pflich­tungs­ge­schäft be­ru­hen. Die Ab­tre­tung um­fasst al­lein die Mit­glied­schaft als sol­che (auch wenn das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen bspw. Grund­stücke ent­hält), so­dass sie form­los wirk­sam ist.

Ge­sell­schaf­ter A will seine An­teile an der X-GbR an P ver­kau­fen, da­für über­trägt er seine Ge­sell­schaf­ter­stel­lung (Mit­glied­schaft) durch Ab­tre­tung an P (§§ 398 ff. BGB). Die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter ha­ben vor­her ihre Zu­stim­mung er­teilt. Als Ge­gen­leis­tung er­hält A von P einen be­stimm­ten Geld­be­trag.

Die ge­samte Ge­sell­schaf­ter­stel­lung ist nur durch Zu­stim­mung al­ler üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter mög­lich. Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann aber vor­se­hen, dass je­der Ge­sell­schaf­ter einen Nach­fol­ger au­to­nom be­nen­nen kann. Ohne die Zu­stim­mung al­ler kann der Ein­zelne aber nie die ge­samte Ge­sell­schaf­ter­stel­lung (Mit­glied­schaft) über­tra­gen, son­dern le­dig­lich die ein­zel­nen, sich aus der Mit­glied­schaft er­ge­ben­den Ver­mö­gens­an­sprü­che ab­tre­ten.

Der neue Ge­sell­schaf­ter er­hält die­selbe Rechts­stel­lung wie sein Vor­gän­ger. Für eine even­tu­ell noch of­fen­ste­hende Bei­trags­schuld haf­tet je­doch grds. nur der Alt­ge­sell­schaf­ter, so­fern nichts an­de­res ver­ein­bart wur­de.

Der alte Ge­sell­schaf­ter hat kei­nen An­spruch auf eine Ab­fin­dung. Er schei­det un­mit­tel­bar aus der Ge­sell­schaft aus und ver­liert seine Mit­glied­schaft. An­sprü­che ge­gen den Ein­tre­ten­den kön­nen nur aus dem Ver­pflich­tungs­ge­schäft, auf­grund des­sen die Über­tra­gung er­folg­te, re­sul­tie­ren.

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