Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 49 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

E. Ist die GbR "rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft" (§ 14 Abs. 2 BGB)?

Ist die GbR "rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft" (§ 14 Abs. 2 BGB)?

Es gibt keine Norm, die (wie § 124 Abs. 1 HGB für die OHG) der GbR die Rechts­fä­hig­keit zu­spricht. Im Ge­gen­teil: Nach § 718 BGB ist das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen nur "ge­mein­schaft­li­ches Ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter" (§ 718 BGB) und nicht "Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft". Auch die Or­gane ver­tre­ten nicht etwa "die Ge­sell­schaft", son­dern es er­folgt eine Ver­tre­tung "der an­de­ren Ge­sell­schaf­ter" (§ 714 BGB).

Frü­her wurde die GbR des­halb kon­se­quent als blo­ßes Son­der­ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter ge­se­hen: Nicht die Ge­sell­schaft, son­dern die Ge­sell­schaf­ter selbst wa­ren Gläu­bi­ger und Schuld­ner (sog. in­di­vi­dua­lis­ti­sche Theo­rie). Diese sind dann Ge­samt­schuld­ner und Ge­samt­gläu­bi­ger (§ 427 BGB, § 431 BGB).

Diese An­sicht ist frei­lich schon seit lan­gem nicht mehr herr­schend. Die mo­derne "Grup­pen­lehre" stützt sich auf eine prak­ti­sche Be­ob­ach­tung: Viele BGB-Ge­sell­schaften neh­men un­ter ei­nem ei­ge­nen Na­men als ei­gen­stän­dige Rechtssub­jekte (= als "GbR") am Ge­schäfts­ver­kehr teil und sind schon da­durch Zu­rech­nungs­sub­jekt für Rechts­ver­hält­nisse (sog. "Au­ßen­ge­sell­schaften"). Diese "Au­ßen­ge­sell­schaften" sind rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB.

An­dere Ge­sell­schaf­ten tre­ten dem­ge­gen­über nicht nach au­ßen in Er­schei­nung. Ihre Tä­tig­keit er­folgt im In­nen­ver­hält­nis, ge­gen­über Drit­ten tritt al­len­falls eine Ein­zel­per­son im ei­ge­nen Na­men auf; so dass diese die Ge­sell­schaft nicht er­ken­nen kön­nen. Sol­che "In­nen­ge­sell­schaften" sind un­strei­tig nicht rechts­fä­hig, da ihre Exis­tenz für den Ver­kehr nicht er­kenn­bar ist und da­her kein Be­dürf­nis nach ei­nem künst­li­chen Rechts­trä­ger be­steht.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.