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A. Was ist eine BGB-Ge­sell­schaft?

I. Was ist eine BGB-Ge­sell­schaft?

Nach § 705 BGB ver­pflich­ten sich die Ge­sell­schaf­ter [ei­ner GbR] ge­gen­sei­tig, die Er­rei­chung ei­nes ge­mein­sa­men Zweckes in der durch den Ver­trag be­stimm­ten Weise zu för­dern. Die­ser ge­mein­same Zweck kann grund­sätz­lich frei von den Ge­sell­schaf­tern be­stimmt wer­den.

  • Eine GbR kann ein Un­ter­neh­men, z.B. einen Ki­osk oder eine An­walts­kanz­lei, be­trei­ben.
  • Ebenso kön­nen auch Ko­ope­ra­tio­nen von zwei Un­ter­neh­men, etwa die Er­rich­tung ei­nes Ge­bäu­des, als GbR or­ga­ni­siert wer­den.
  • Eine GbR kann aber auch im pri­va­ten Be­reich ver­ein­bart wer­den, etwa bei ei­ner ge­mein­sa­men Ur­laubs­reise oder ei­ner WG.
  • Eine GbR kann zu­dem als An­la­ge­struk­tur ("Fonds") für große In­ves­ti­tio­nen ge­nutzt wer­den, wo­bei die In­ves­to­ren nach au­ßen an­onym blei­ben.

An­ge­sichts die­ser Viel­falt kann das Ge­setz kaum zwin­gen­de, ein­heit­li­che Re­ge­lun­gen lie­fern. Da­her sind Fra­gen wie die Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter oder die Rechts­fä­hig­keit der Ge­sell­schaft vom Ge­setz­ge­ber of­fen­ge­las­sen wor­den. Gleich­wohl hat sich in der Recht­spre­chung, je­den­falls für die Rechts­fä­hig­keit der Au­ßen-GbR, eine klare Li­nie ent­wi­ckelt. Dazu spä­ter mehr!

Eine OHG (§ 105 HGB) ist ein be­son­de­rer Fall ei­ner GbR. Soll eine Per­so­nen­ge­sell­schaft einen kauf­män­nisch ein­ge­rich­te­ten Ge­werbebe­trieb (§ 105 HGB i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB) aus­üben, so ist sie au­to­ma­tisch OHG (auch wenn die Ge­sell­schaf­ter lie­ber eine GbR be­trei­ben wol­len). Dem­ge­gen­über be­steht bei klein­ge­werb­li­chen Tä­tig­kei­ten (§ 105 HGB i.V.m. § 2 HGB) ein ech­tes Wahl­recht. Ebenso kann frei bei ei­ner frei­be­ruf­li­chen Tä­tig­keit (§ 1 Abs. 2 PartGG) frei zwi­schen ei­ner Part­ner­schaft und ei­ner GbR ge­wählt wer­den.

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