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I. Wann wird eine GbR auf­ge­löst?

1. Ver­trags­be­zo­gene Auf­lö­sung

1. Auf­lö­sung durch Be­schluss

Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen je­der­zeit be­schlie­ßen, die Ge­sell­schaft auf­zu­lö­sen. Die Ent­schei­dung muss ein­stim­mig er­fol­gen, so­fern der Ver­trag nicht aus­drück­lich et­was an­de­res be­stimmt. Klau­seln, die nur all­ge­mein Ent­schei­dun­gen der Mehr­heit un­ter­wer­fen, gel­ten nicht für den Auf­lö­sungs­be­schluss, da dies ein grund­le­gen­der Ein­griff in die Ge­sell­schaftss­truk­tur ist.

2. Au­to­ma­ti­sche Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft

Die GbR wird au­to­ma­tisch auf­ge­löst, wenn

  • sie für eine be­stimmte Zeit ge­grün­det war und diese ab­ge­lau­fen ist (§§ 723, 724 S.2 BGB).
  • der ver­ein­barte Zweck er­reicht ist oder des­sen Er­rei­chung dau­er­haft un­mög­lich wird (§ 726 BGB, § 275 BGB). Vor­über­ge­hende Un­mög­lich­keit oder Schwie­rig­kei­ten bei der Er­rei­chung des Ge­sell­schafts­zwecks rei­chen nicht aus. Hilfs­weise ist eine au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung (§ 314 BGB) mög­lich. Der Auf­lö­sungs­grund der Zwecker­rei­chung ist nicht ab­ding­bar. Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen aber ein sich ste­tig er­neu­ern­des Ziel (z.B. Ge­winne zu er­wirt­schaf­ten) oder einen Er­satz­zweck ver­ein­ba­ren, der nach der Er­rei­chung des ers­ten Ziels grei­fen soll. Be­schlie­ßen die Ge­sell­schaf­ter dies erst nach Ein­tritt der Zwecker­rei­chung, liegt darin der Ab­schluss ei­nes neuen Ge­sell­schafts­ver­trags.

Eine Fahr­ge­mein­schaft, die zur ge­mein­sa­men Fahrt nach Mün­chen ge­grün­det wur­de, hat zum Zeit­punkt des Ein­tref­fens in Mün­chen ih­ren Zweck er­reicht.

  • sich alle GbR-An­teile in der Hand ei­nes Ge­sell­schaf­ters be­fin­den, z.B. durch Über­tra­gung, Aus­schei­den oder Erb­fall. Eine Ein­per­so­nen-Per­so­nen­ge­sell­schaft ist nach herr­schen­dem Ver­ständ­nis nicht mög­lich. Ein Ge­sell­schaftsver­trag kann nur zwi­schen min­des­tens zwei Per­so­nen be­ste­hen.

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