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3. Wie schei­det ein Ge­sell­schaf­ter aus der GbR aus?

Wel­che Rechts­fol­gen er­ge­ben sich für den Aus­schei­den­den?

Mit dem Aus­schei­den ver­liert der Ge­sell­schaf­ter seine Ge­sell­schaf­ter­stel­lung und da­mit sei­nen An­teil am Ge­sell­schafts­ver­mö­gen, der den an­de­ren Ge­sell­schaf­tern zu­wächst (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB).

Als Aus­gleich er­hält er einen Ab­fin­dungsan­spruch, der an­hand ei­ner Ab­fin­dungsbi­lanz zu er­mit­teln ist (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB). Da die GbR (an­ders als die OHG) nicht ge­setz­lich ver­pflich­tet ist, re­gel­mä­ßig Bi­lan­zen auf­zu­stel­len, kön­nen sich Pro­bleme bei der Werter­mitt­lung er­ge­ben. Des­halb lässt § 738 Abs. 2 BGB auch eine Schät­zung zu. Für die Er­fül­lung des Ab­fin­dungsan­spruchs haf­ten ne­ben der Ge­sell­schaft auch die Ge­sell­schaf­ter (§ 128 HGB ana­log). Da die Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung die Ge­sell­schaft stark be­las­tet, wird der Ab­fin­dungsan­spruch häu­fig durch den Ver­trag be­schränkt. Diese Be­schrän­kung darf ei­nem Ge­sell­schaf­ter nicht fak­tisch sein Kün­di­gungs­recht ver­wei­gern (ggf. § 138 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn ein er­heb­li­ches Miss­ver­hält­nis zwi­schen zu ge­wäh­ren­der Ab­fin­dung und wirk­li­chem Wert be­steht.

Die Ge­sell­schaf­ter haf­ten gem. § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB nach ih­rem Aus­schei­den für Ver­bind­lich­kei­ten, die vor ih­rem Aus­schei­den be­grün­det wur­den, wo­bei die Nach­haf­tung mit Frist­lauf ab Kennt­nis des Gläu­bi­gers vom Aus­schei­den be­schränkt wird.

Wenn nur noch ein Ge­sell­schaf­ter in der GbR ver­bleibt, er­lischt die GbR ohne Li­qui­da­tion. Der ver­blei­bende Ge­sell­schaf­ter wird Al­lein­in­ha­ber des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens ein­schließ­lich al­ler Rechte und Pflich­ten.

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