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8. Ka­pi­tel: Was ist eine GmbH & Co KG?

D. Wie wer­den die Ge­sell­schaf­ter in der GmbH&Co KG ge­schützt?

Da das Ge­setz die GmbH & Co KG nicht als ei­gene Rechts­form kennt, feh­len Re­ge­lun­gen zur Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­fas­sung. In der Pra­xis wird in­so­weit weit­ge­hend auf den Ge­sell­schafts­ver­trag der KG ver­traut. Die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen be­güns­ti­gen die Ge­sell­schaf­ter der GmbH ge­gen­über den Kom­man­di­tisten, ob­wohl beide Per­so­nen­grup­pen nur be­schränkt auf einen be­stimm­ten Be­trag haf­ten:

  • Die Kom­man­di­tisten ha­ben nur ein ein­ge­schränk­tes Ein­sichts­recht (§ 166 HGB), die GmbH-Ge­sell­schaf­ter ha­ben ein um­fas­sen­des In­for­ma­ti­ons­recht (§ 51a GmbHG), das auch die Ge­schäfts­lage der KG er­fasst. Um die­ses Miss­ver­hält­nis aus­zu­glei­chen, wird § 166 HGB weit aus­ge­legt.
  • Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung ob­lie­gen wie in je­der KG dem Kom­ple­men­tär. Im Fall der GmbH ist dies die GmbH, die wie­derum durch ihre Ge­schäfts­füh­rer han­delt. Die Ge­schäfts­füh­rer der GmbH sind an Wei­sun­gen der GmbH-Ge­sell­schaf­ter ge­bun­den. Ge­sell­schaf­ter, die nur Kom­man­di­tisten sind, ha­ben hin­ge­gen keine Ein­fluss­mög­lich­keit auf die GmbH.

Es wird da­her dis­ku­tiert, die Ein­fluss­mög­lich­kei­ten der Kom­man­di­tisten auf die Ge­schäfts­füh­rer der GmbH zu er­wei­tern. Dies kann durch di­rekte Un­ter­sa­gungs­rechte oder ein di­rek­tes Ab­be­ru­fungs­recht ana­log § 117 HGB, § 127 HGB er­fol­gen. An­de­rer­seits würde da­durch die Rechts­po­si­tion der GmbH-Ge­sell­schaf­ter, so­fern diese (per­so­nen­ver­schie­den) exis­tie­ren, er­heb­lich ge­schwächt. Zu­dem würde da­durch die Tren­nung der bei­den Rechts­for­men (GmbH ei­ner­seits, KG an­de­rer­seits) durch­bro­chen.

In der Pra­xis wird da­her den Kom­man­di­tisten in der Re­gel zu­min­dest ein Vor­schlags­recht für die Be­stel­lung der Ge­schäfts­füh­rer und ein weit­ge­hen­des In­for­ma­ti­ons­recht zu­ge­stan­den.

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