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F. Wo­durch wird das Stamm­ka­pi­tal der GmbH ge­schützt?

I. Wie er­folgt die Ka­pi­tal­auf­brin­gung bei der GmbH?

Der Grund­satz der rea­len Ka­pi­tal­auf­brin­gung be­sagt, dass die Ge­sell­schaf­ter zu­min­dest das sat­zungs­mä­ßig be­stimmte Stamm­ka­pi­tal der Ge­sell­schaft end­gül­tig zur freien Ver­fü­gung (d.h. un­be­dingt und ohne Wenn und Aber) stel­len müs­sen (§ 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Dies kann durch Bar- oder Sachein­lagen er­fol­gen. Für die ge­mischte Sachein­lage, bei der der ver­ein­barte Wert der Sach­leis­tung den Be­trag der über­nom­me­nen Ba­r­ein­lage er­heb­lich über­steigt, gilt als Gan­zes Sach­grün­dungs­recht.

End­gül­tig zur freien Ver­fü­gung ste­hen die Ein­la­gen, wenn der Ge­schäfts­füh­rer nach un­be­ding­ter Leis­tung an die Ge­sell­schaft frei dar­über ver­fü­gen kann. Ins­be­son­dere beim schlich­ten Hin- und Herzah­len gleicht die Ba­r­ein­lage "ei­nem ge­wor­fe­nen Ball, der am ei­nem Gum­mi­band hängt und wie­der zu­rück­schnellt" (BGHZ 28, 314, 319), so­dass die Ein­lage nie zur freien Ver­fü­gung der GmbH stand.

Bei Sachein­lagen sind be­son­dere Be­din­gun­gen zu be­ach­ten. Um Um­ge­hun­gen zu ver­hin­dern, ist auch die so ge­nannte "ver­deckte Sachein­lage" (§ 19 Abs. 4 GmbHG) un­zu­läs­sig.

Es wird oft kri­ti­siert, dass das Ge­setz nur (ver­hält­nis­mä­ßig nied­ri­ge) Min­dest­vor­ga­ben trifft (25.000 Eu­ro). Diese kön­nen im Ein­zel­fall für die Ge­sell­schaft völ­lig un­zu­rei­chend sein. Statt­des­sen wird eine Pflicht zur "ma­te­ri­ell an­ge­mes­se­nen Ka­pi­tal­aus­stat­tung" ge­for­dert. Prak­tisch wäre ein sol­cher dy­na­mi­scher Richt­wert je­doch sehr schwer zu be­stim­men und vom Re­gis­ter­ge­richt kaum zu über­prü­fen.

Hier ein Lehr­vi­deo zur Ka­pi­tal­auf­brin­gung (Prof. Dr. No­ack)

Die Ka­pi­tal­auf­brin­gungsvor­schrif­ten be­tref­fen na­tur­ge­mäß "neue" GmbH bzw. neue Ge­schäfts­an­teile, d.h. Grün­dung oder Ka­pi­tal­er­hö­hung.

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