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III. Wie er­fol­gen Ka­pi­ta­l­än­de­run­gen bei der GmbH?

2. Wie läuft eine Ka­pi­tal­her­ab­set­zung in der GmbH ab?

Die Ka­pi­tal­her­ab­set­zung ist das Ge­gen­stück zur Ka­pi­tal­er­hö­hung. Man un­ter­schei­det wie­der zwi­schen der ef­fek­ti­ven und der no­mi­nel­len Ka­pi­tal­her­ab­set­zung:

Beide sind nur zu­läs­sig bei sat­zungs­än­dern­dem Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung (§ 58 GmbHG). Der Nenn­wert der Ge­schäfts­an­teile wird dann her­ab­ge­setzt.

Die ef­fek­tive Ka­pi­tal­her­ab­set­zung dient da­zu, die Aus­zah­lung von Ge­sell­schafts­ver­mö­gen an die Ge­sell­schaf­ter zu er­mög­li­chen. Bei der ef­fek­ti­ven Ka­pi­tal­her­ab­set­zung sind die Gläu­bi­ger ge­fähr­det, da der Um­fang des ge­schütz­ten Ver­mö­gens klei­ner wird. Sie wer­den durch den Gläu­bi­ge­rauf­ruf (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) so­wie einen An­spruch auf Be­frie­di­gung oder Si­cher­heit (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) und das Sperr­jahr vor An­mel­dung des Be­schlus­ses (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) ge­schützt.

Die no­mi­nelle Ka­pi­tal­her­ab­set­zung dient Sa­nie­rungs­zwe­cken und kann des­halb ein­fa­cher und schnel­ler durch­ge­führt wer­den (§§ 58a ff. GmbHG). Bei der no­mi­nel­len Ka­pi­tal­her­ab­set­zung sind Schutz­me­cha­nis­men wie bei der ef­fek­ti­ven Ka­pi­tal­her­ab­set­zung hin­ge­gen ent­behr­lich, da das Ver­mö­gen gar nicht vor­han­den ist und keine Aus­schüt­tung er­folgt.

Durch die Mög­lich­keit der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung ge­währt der Ge­setz­ge­ber eine Aus­nahme von der grund­sätz­lich ver­bo­te­nen Rück­zah­lung von Stamm­ka­pi­tal gem. § 30 GmbHG.

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