Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 178 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

3. Wel­che Auf­ga­ben und Pflich­ten hat der GmbH-Ge­schäfts­füh­rer?

a. Was ist un­ter "Ge­schäfts­füh­rung" in der GmbH zu ver­ste­hen?

Die Ge­schäfts­füh­rer sind - wie der Be­griff schon na­he­legt - zur Ge­schäfts­füh­rung bei der GmbH be­ru­fen, so­weit nicht die Sat­zung oder Wei­sun­gen (§ 37 Abs. 1 GmbHG) ihre Be­fug­nis be­schrän­ken. Das Ge­setz er­wähnt dies nicht; die Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz ist aber not­wen­di­ger Hin­ter­grund der un­be­schränk­ten Ver­tre­tungsmacht (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Zwin­gend zu­ge­wie­sen sind den Ge­schäfts­füh­rern nur we­nige Auf­ga­ben (ins­be­son­dere Ri­si­ko­über­wa­chungs­pflich­ten: §§ 30 f., 40, 41, 49 Abs. 3, §§ 15 ff. InsO, § 264 HGB, § 34 AO), im Üb­ri­gen gibt es viele Schran­ken:

  • Die Sat­zung kann das Recht zur Ge­schäfts­füh­rung in be­lie­bi­gem Um­fang ein­schrän­ken. Strei­tig ist, ob den Ge­schäfts­füh­rern da­bei ein Grund­be­stand ei­ge­ner Sachent­schei­dun­gen in Ge­schäfts­füh­rungsfra­gen ver­blei­ben muss, oder ob eine völ­lige Ent­zie­hung der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis mög­lich ist.

  • Da­ne­ben sind Ein­zel­wei­sun­gen durch wirk­sa­men Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung mög­lich (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Nicht bin­dend sind Wei­sun­gen, die ge­gen die Treue­pflicht der Ge­sell­schaf­ter oder ge­gen § 138 BGB ver­sto­ßen. Hierzu ge­nügt je­doch nicht je­der wirt­schaft­li­cher Nach­teil durch die Wei­sung; viel­mehr muss die Wei­sung exis­tenz­be­dro­hend wir­ken. Das Wei­sungs­recht kann ganz oder teil­weise an den Auf­sichts­rat de­le­giert wer­den.

  • Bei Ein­rich­tung ei­nes Auf­sichts­rats kom­men Zu­stim­mungs­er­for­der­nisse (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 4 AktG) in Be­tracht. Strei­tig ist, wie eine Wei­sung wirkt, die einen zu­stim­mungs­be­dürf­ti­gen Sach­ver­halt be­trifft, zu dem die Zu­stim­mung ver­wei­gert wird ("Or­gan­kon­flikt").

  • Zu­dem sind die Ge­schäfts­füh­rer laut BGH ver­pflich­tet, vor Ab­wei­chung von ei­ner lang­jäh­ri­gen Ge­schäfts­po­li­tik die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung (bzw. den Auf­sichts­rat) zu be­fra­gen.

    Meh­re­ren Ge­schäfts­füh­rern steht die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ge­mein­schaft­lich zu. Eine Res­sort­ver­tei­lung ist durch Ge­schäfts­ord­nung der Ge­sell­schaf­ter oder Ge­schäfts­füh­rer mög­lich. Eine Pflicht zur Über­wa­chung der üb­ri­gen Ge­schäfts­füh­rer bleibt je­doch.

Nach § 37 Abs. 1 GmbHG sind die Ge­schäfts­füh­rer der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ge­gen­über wei­sungs­un­ter­wor­fen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.