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(1) Was ist die "Ver­lust­de­ckungs­haf­tung bei ge­schei­ter­ter Ein­tra­gung"?

(a) Wie hat sich die Ver­lust­de­ckungs­haf­tung ent­wi­ckelt?

Bis in die 1990er-Jahre ging der BGH von ei­ner un­mit­tel­ba­ren, per­sön­li­chen aber auf die Ein­lage be­schränk­ten Au­ßen­haf­tung der Ge­sell­schaf­ter aus. Durch die Be­zeich­nung als "GmbH i.G." sollte die Ver­tre­tungsmacht der Ge­schäfts­füh­rer für den Ver­trags­part­ner er­kenn­bar be­schränkt wor­den sein (vgl. in­so­weit auch die in­zwi­schen als nicht zur Haf­tungs­be­schrän­kung taug­lich be­ur­teilte Kon­struk­tion der GbR mbH). Mit Ein­tra­gung sollte sich diese Haf­tung je­doch in eine un­be­schränk­te, an­tei­lige In­nen­haf­tung um­wan­deln.

Da die­ser Bruch in der Haf­tungs­kon­struk­tion zu et­li­chen Pro­ble­men führ­te, wurde diese Kon­struk­tion durch den ge­mein­sa­men Se­nat der obers­ten Ge­richts­höfe des Bun­des 1997 durch das heute gel­tende ein­heit­li­che Sys­tem der In­nen­haf­tung er­setzt. Im Ein­zel­nen spiel­ten da­bei fol­gende Über­le­gun­gen eine Rol­le:

  • Die un­be­schränkte Haf­tung ist die Re­gel, eine Haf­tungs­be­schrän­kung be­darf ei­ner ge­setz­li­chen Grund­lage. Eine sol­che fin­det sich aber im GmbH-Recht nur für die Si­tua­tion nach Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

  • Die Un­ter­bi­lanz­haf­tung nach der Ein­tra­gung muss auch für den Fall der Nicht­ein­tra­gung eine ver­gleich­bare Ent­spre­chung ha­ben. Nur so ist ein Gleich­lauf in al­len Haf­tungs­sta­dien mög­lich und Wer­tungs­wi­der­sprü­che ver­meid­bar.

Im Er­geb­nis ist die Haf­tungs­si­tua­tion bei Ein­tra­gung der Vor­ge­sell­schaft in der Re­gel weit­ge­hend iden­tisch mit der Haf­tung bei Auf­lö­sung der Vor­ge­sell­schaft durch Auf­gabe der Ein­tra­gungs­ab­sicht.

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