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I. Wie er­folgt die Ka­pi­tal­auf­brin­gung bei der GmbH?

3. Wie lange ha­ben GmbH-Ge­sell­schaf­ter Zeit, ihre Ein­la­ge­pflicht zu er­fül­len?

Die Pflicht zur Zah­lung der Ba­r­ein­lage ent­steht, so­bald der Ge­schäfts­füh­rer den An­spruch der Ge­sell­schaft gel­tend macht (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Nach der Auf­for­de­rung muss der Ge­sell­schaf­ter so schnell wie (ob­jek­tiv!) mög­lich leis­ten, auf ein Ver­schul­den kommt es nicht an. Der Maß­stab ist also stren­ger als "un­ver­züg­lich" im Sinne von § 121 BGB, wo eine nicht auf Fahr­läs­sig­keit be­ru­hende Ver­spä­tung au­ßer Be­tracht bleibt. Im Ge­sell­schafts­ver­trag kön­nen al­ler­dings län­gere Zah­lungs­fris­ten be­stimmt wer­den.

Der Ein­la­gean­spruch kann auch von Gläu­bi­gern der Ge­sell­schaft nach § 829 ZPO i.V.m. § 835 ZPO ge­pfän­det und an diese über­wie­sen wer­den. Dann darf der Gläu­bi­ger den Ein­la­gean­spruch gel­tend ma­chen. Die Pfän­dung ist al­ler­dings un­wirk­sam, so­weit die For­de­rung des Gläu­bi­gers ge­gen die Ge­sell­schaft nicht voll­wer­tig ist. Wenn der Ge­sell­schaf­ter an den Pfän­dungs­gläu­bi­ger ge­zahlt hat, hat dies ent­spre­chend § 409 BGB be­frei­ende Wir­kung. Eine Pfän­dung ist al­ler­dings in der In­sol­venz an­fecht­bar. Dann greift die "Rück­schlagsper­re" des § 88 InsO und ein Gläu­bi­ger muss mit ei­ner In­sol­venzan­fech­tung (§ 130 InsO) rech­nen.

Ab dem Zeit­punkt der Auf­for­de­rung haf­tet der Ge­sell­schaf­ter ver­schul­den­su­n­ab­hän­gig auf Zin­sen, nach h.M. aber nur in Höhe von 4% über dem Ba­sis­zins­satz (§ 20 GmbHG i.V.m. § 246 BGB). Der Aus­druck Ver­zugs­zin­sen im Ge­setz be­zieht sich nicht etwa auf § 288 BGB, son­dern be­ruht auf ei­ner nie kor­ri­gier­ten his­to­ri­schen For­mu­lie­rung aus der Zeit vor dem BGB. Eine Mah­nung ist nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ent­behr­lich.

Für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung, aber nicht für die Er­fül­lung der Ein­la­ge­pflicht, ge­nügt es, wenn der Ge­sell­schaf­ter seine Bank an­weist, eine Über­wei­sung durch­zu­füh­ren. Das Ver­zö­ge­rungs­ri­siko trägt dann die Ge­sell­schaft, das Ver­lust­ri­siko hin­ge­gen der Ge­sell­schaf­ter (§ 271 BGB).

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