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6. Ka­pi­tel: Was ist eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)?

I. Was gilt bei Auf­lö­sung und Be­en­di­gung der KG?

Die KG wird grund­sätz­lich aus den­sel­ben Grün­den auf­ge­löst wie eine OHG. Auch auf die Li­qui­da­tion fin­den die Re­geln der §§ 131 ff. HGB ent­spre­chende An­wen­dung (§ 161 Abs. 2 HGB).

Dar­über hin­aus er­ge­ben sich aus der Rechts­na­tur der KG wei­tere Auf­lö­sungs­grün­de:

  • Eine KG, bei der kein Kom­ple­men­tär per­sön­lich haf­tet, son­dern alle Ge­sell­schaf­ter sich auf eine Haf­tungs­be­schrän­kung be­ru­fen, ist dem Ge­sell­schafts­recht fremd. Aus Grün­den des Gläu­bi­ger­schut­zes ist eine sol­che "GmbH ohne Min­dest­ka­pi­talan­for­de­run­gen" völ­lig in­ak­zep­ta­bel. Wenn der letzte per­sön­lich haf­tende Ge­sell­schaf­ter aus der Ge­sell­schaft aus­schei­det, muss die Ge­sell­schaft da­her auf­ge­löst wer­den.

  • A ist ein­zi­ger Kom­ple­men­tär der X-KG und verstirbt. Wol­len die üb­ri­gen Kom­man­di­tisten B und C nicht un­be­schränkt haf­ten, so ist die Ge­sell­schaft grund­sätz­lich auf­zu­lö­sen. Füh­ren sie hin­ge­gen die Ge­sell­schaft fort, so ent­steht eine OHG und beide haf­ten fortan un­be­schränkt.
  • Auch wenn der ein­zige Kom­ple­men­tär bei Be­ste­hen ei­ner Nach­fol­ge­klau­sel stirbt und alle Er­ben vom Recht des § 139 HGB (=Recht des Er­ben auf Kom­man­di­tisten­stel­lung) Ge­brauch ma­chen, ist die Ge­sell­schaft auf­zu­lö­sen. Denn dann fehlt es ebenso an min­des­tens ei­nem per­sön­lich haf­ten­den Ge­sell­schaf­ter.

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