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D. Was zeich­net die Ge­sell­schaf­ter der OHG aus?

I. Wann fin­det ein Ge­sell­schaf­ter­wech­sel statt?

Än­de­run­gen im Ge­sell­schaf­ter­be­stand ei­ner OHG kön­nen sich in vier Kon­stel­la­tio­nen er­ge­ben:

  • Für den Bei­tritt gilt das Glei­che wie in der GbR. Der Ein­tritt neuer Ge­sell­schaf­ter muss al­ler­dings (de­kla­ra­to­risch) in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (§ 107 HGB).

  • Auch eine Über­tra­gung ist mög­lich. Dies muss als Ein­tritt ei­nes Ge­sell­schaf­ters und Aus­schei­den ei­nes an­de­ren (Ein­zel­rechts­nach­fol­ge) eben­falls de­kla­ra­to­risch in das Re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (§ 107 HGB i.V.m. § 143 Abs. 2 HGB).

  • Das HGB trifft - an­ders als das BGB - de­tail­lierte Re­geln über das Aus­schei­den ei­nes Ge­sell­schaf­ters, §§ 131 ff. HGB. Dies be­ruht dar­auf, dass die Ge­sell­schaft grund­sätz­lich auch nach dem Aus­schei­den fort­be­steht, arg. ex. § 131 Abs. 3 HGB.

  • Be­son­dere Re­geln gel­ten bei Tod ei­nes Ge­sell­schaf­ters, § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB. Auch hier gilt - an­ders als in ei­ner GbR - der Grund­satz der Kon­ti­nui­tät.

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