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C. Wie ist die OHG or­ga­ni­siert?

I. Wie wird die OHG ge­führt?

Für die Be­stim­mung der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ei­nes Ge­sell­schaf­ters muss nach § 116 HGB nach der Art des Ge­schäf­tes dif­fe­ren­ziert wer­den:

  • Für Ge­schäfte im Rah­men des ge­wöhn­li­chen Be­trie­bes des Ge­werbes, das die Ge­sell­schaft aus­übt, gilt grund­sätz­lich Ein­zel­ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis (§ 114 Abs. 1 HGB i.V.m. § 115 Abs. 1 HGB, § 116 Abs. 1 HGB), um eine schnelle Re­ak­tion der Ge­sell­schaft zu er­mög­li­chen. Die üb­ri­gen ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­ten Ge­sell­schaf­ter ha­ben ein Wi­der­spruchs­recht (§ 115 Abs. 1 HGB). Da die­ses nur bei Kennt­nis von der je­wei­li­gen Maß­nahme wirk­sam aus­ge­übt wer­den kann, be­sitzt der han­delnde Ge­sell­schaf­ter eine In­for­ma­ti­ons­pflicht ge­gen­über den an­de­ren Ge­sell­schaf­tern.

  • Für au­ßer­ge­wöhn­li­che Maß­nah­men ist ein ein­stim­mi­ger Be­schluss al­ler Ge­sell­schaf­ter er­for­der­lich (§ 116 Abs. 2 HGB). Au­ßer­dem ist gem. § 116 Abs. 3 BGB die Be­stel­lung ei­nes Pro­ku­risten an die Zu­stim­mung al­ler ge­schäfts­füh­ren­den Ge­sell­schaf­ter ge­knüpft.

Au­ßer­ge­wöhn­li­che Maß­nah­men sind z.B.: die Grün­dung ei­ner Zweignie­der­las­sung, die Auf­nahme von au­ßer­ge­wöhn­lich ho­hen Kre­di­ten oder der Auf­bau ei­nes neuen Pro­duk­ti­ons­wer­kes.

Zur Er­hal­tung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens be­steht in aku­ten Si­tua­tio­nen ein Recht zur Not­ge­schäfts­füh­rung ge­mäß § 744 Abs. 2 BGB ana­log.

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