Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 77 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

5. Ka­pi­tel: Wel­che Be­son­der­hei­ten hat eine Of­fene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG)?

B. Wie ent­steht eine OHG?

Wie die GbR ent­steht die OHG durch Ab­schluss ei­nes Ge­sell­schafts­ver­trags. Dies gilt je­doch zu­nächst nur im In­nen­ver­hält­nis, d.h. zwi­schen den Ge­sell­schaf­tern (§ 109 HGB).

Wann die OHG im Au­ßen­ver­hält­nis ent­steht, hängt gem. § 123 HGB vom Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand bzw. der Ein­tra­gung nach § 106 HGB ab:

  • Nach § 123 Abs. 1 HGB ent­steht die OHG im Au­ßen­ver­hält­nis spä­tes­tens mit Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter. In die­sen Fäl­len be­sitzt die Ein­tra­gung kon­sti­tu­tive Wir­kung. Vor der Ein­tra­gung han­delt es sich nur um eine GbR im Au­ßen­ver­hält­nis. Die kon­sti­tu­tive Wir­kung der Ein­tra­gung gilt für klein­ge­werb­li­che Be­triebe und ver­mö­gens­ver­wal­tende Ge­sell­schaf­ten.
  • Die Ge­sell­schaft kann al­ler­dings auch schon vor der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter durch den Ge­schäfts­be­ginn als OHG im Au­ßen­ver­hält­nis wirk­sam wer­den (§ 123 Abs. 2 HGB). Der Zeit­punkt des Ge­schäfts­be­ginns liegt in der ers­ten dem Ge­sell­schafts­zweck die­nen­den, ei­nem Drit­ten ge­gen­über vor­ge­nom­me­nen Rechts­hand­lung, auch wenn es le­dig­lich eine Vor­be­rei­tungs­hand­lung ist. Al­ler­dings müs­sen alle Ge­sell­schaf­ter mit der Auf­nahme vor Ein­tra­gung ein­ver­stan­den sein. Da der Zeit­punkt des Ge­schäfts­be­ginns für die Ent­ste­hung der OHG nur maß­geb­lich ist, wenn sich nicht et­was an­de­res aus § 2 HGB, § 105 Abs. 2 HGB er­gibt, gilt § 123 Abs. 2 HGB nur für Ge­sell­schaf­ten, die ein Han­dels­ge­werbe be­trei­ben. In die­sen Fäl­len be­sitzt die Ein­tra­gung le­dig­lich de­kla­ra­to­rische Wir­kung.
  • Die Re­ge­lun­gen des § 123 Abs. 1, Abs. 2 HGB sind für die Ent­ste­hung der OHG im Au­ßen­ver­hält­nis zwin­gend (§ 123 Abs. 3 HGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.