Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 26 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

A. 1. Ab­schnitt: Die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft

III. Wie ist eine Part­ner­schaft or­ga­ni­siert?

Die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ist auf Hand­lun­gen be­schränkt, die die frei­be­ruf­li­che Tä­tig­keit der Part­ner­schaft ge­wöhn­lich mit sich bringt. Grund­sätz­lich gilt der Part­ner­schafts­ver­trag (§ 6 Abs. 3), für die Er­brin­gung der be­ruf­li­chen Leis­tun­gen gilt das je­wei­lige Be­rufs­recht (§ 6 Abs. 1). Er­gän­zend gel­ten die §§ 110-119 HGB. Ein Part­ner kann von der Ge­schäfts­füh­rung aus­ge­schlos­sen wer­den, so­weit der Aus­schluss nicht die Be­rufs­aus­übung be­trifft (§ 6 Abs. 2).

Die Ver­tre­tung der Part­ner­schaft nach au­ßen kann nur durch Part­ner er­fol­gen (Selbst­organ­schaft). Pro­kura kann nicht er­teilt wer­den, Voll­machten sind je­doch grds. mög­lich. Nach dem Ge­setz gilt Ein­zel­ver­tre­tung (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB), Ge­samt­ver­tre­tung kann ver­ein­bart wer­den (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB). Die Part­ner kön­nen - an­ders als bei der Ge­schäfts­füh­rung - von der Ver­tre­tung völ­lig aus­ge­schlos­sen wer­den . Im üb­ri­gen ist die Ver­tre­tungsmacht un­be­schränkt (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 126 HGB). Alle Be­stim­mun­gen bzgl. der Ver­tre­tungsmacht müs­sen in das Re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 4 HGB).

Ein­schrän­kun­gen der Ver­tre­tungsmacht ha­ben keine Au­ßen­wir­kung (§ 126 Abs. 2 HGB). An­wend­bar sind je­doch die Grund­sätze des Miss­brauchs der Ver­tre­tungsmacht. Ein Part­ner, der seine Be­fug­nisse über­schrei­tet, muss der Part­ner­schaft Scha­denser­satz leis­ten.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.