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4. Ka­pi­tel: Was sind In­nen­ge­sell­schaften?

A. Wel­che Rechts­for­men für In­nen­ge­sell­schaften gibt es?

Von ei­ner In­nen­ge­sell­schaft spricht man, wenn nach au­ßen kein ge­mein­schaft­li­cher Auf­tritt (als Ge­sell­schaft) er­folgt, die in­ter­nen Ver­hält­nisse je­doch ge­sell­schaft­lich ge­re­gelt sind.

In der Pra­xis tau­chen In­nen­ge­sell­schaften in ver­schie­de­nen For­men auf. Nach der Art des Un­ter­neh­mens, an dem die Be­tei­li­gung er­folgt, kann man zwei For­men von In­nen­ge­sell­schaften un­ter­schei­den:

  • Die ein­zige aus­drück­lich im Ge­setz ge­re­gelte In­nen­ge­sell­schaft ist die stille Ge­sell­schaft (§§ 230 ff. HGB).
  • Da­ne­ben gibt es die BGB-In­nen­ge­sell­schaft, bei der eine Be­tei­li­gung an ei­nem Un­ter­neh­men er­folgt, das kein Han­dels­ge­werbe aus­übt (z.B. Frei­be­ruf­ler). Für diese bie­tet sich eine Ana­lo­gie zu den HGB-Vor­schrif­ten an.
  • Sons­tige BGB-In­nen­ge­sell­schaften be­ur­tei­len sich "klas­sisch" nach den Vor­schrif­ten des BGB.

Rei­se­grup­pe, Lot­to­ge­mein­schaft, Wohn­ge­mein­schaft

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