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E. Wie wähle ich die rich­tige Rechts­form?

II. Wel­che un­ter­neh­mens­recht­li­chen Aspekte der Rechts­form­wahl sind zu be­rück­sich­ti­gen?

Ne­ben den ge­nann­ten ge­sell­schafts­recht­li­chen und steu­er­recht­li­chen Aspek­ten kön­nen auch wei­tere Aspekte eine Rolle bei der Rechts­form­wahl spie­len:

  • Nur die Ak­ti­en­ge­sell­schaft (und die KGaA) kann an der Börse no­tiert wer­den (§ 3 Abs. 2 AktG).

  • Die un­ter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung durch Be­tei­li­gung von Ar­beit­neh­mern im Auf­sichts­rat ist nur in Ka­pi­tal­ge­sell­schaften (bei der GmbH nur ab ei­ner be­stimm­ten Grö­ße) er­for­der­lich (§ 1 Abs. 1 Mit­bestG, § 1 Abs. 1 Drit­telbG).

  • Schließ­lich trifft die Ka­pi­tal­ge­sell­schaften eine weit­ge­hende Of­fen­le­gungs­pflicht (Pu­bli­zi­täts­pflicht) be­züg­lich ih­res Jah­res­ab­schlusses (§§ 325 ff. HGB i.V.m. § 264 HGB). Auch Per­so­nen­ge­sell­schaften trifft eine sol­che Pflicht, je­doch nur wenn ihre Bi­lanz­summe >65 Mio € liegt, ihre Um­sat­zer­löse 130 Mio € über­schrei­ten oder sie mehr als 5000 Ar­beit­neh­mer be­schäf­tigt (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Pu­blG). Die An­for­de­run­gen an den Jah­res­ab­schluss sind je­doch deut­lich ge­rin­ger. Dar­über hin­aus müs­sen die Ab­schlüsse von mitt­le­ren und großen Ka­pi­tal­ge­sell­schaften ex­tern ge­prüft wer­den (§§ 316 ff. HGB).

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