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D. Ge­sell­schafts­recht als Teil des Un­ter­neh­mens­recht

II. In wel­chem Ver­hält­nis ste­hen Ge­sell­schafts­recht und IPR?

Wenn die An­wen­dung des Rechts meh­re­rer Staa­ten auf einen Sach­ver­halt in Be­tracht kommt, löst das in­ter­na­tio­nale Pri­vat­recht (IPR) diese Kol­li­sion und be­stimmt die kon­kret ein­schlä­gige Rechts­ord­nung.

Für das Ge­sell­schafts­recht sind im We­sent­li­chen die Sitz- und die Grün­dungs­theo­rie zu un­ter­schei­den:

  • Die Sitz­theo­rie be­deu­tet, dass stets der­je­nige Staat, von dem aus die Ge­sell­schaft (als "Haupt­nie­der­las­sung") tat­säch­lich ihre Ge­schäftstä­tig­keit ent­fal­tet, ent­schei­det, ob diese als rechts- und par­tei­fä­hi­ges Sub­jekt exis­tiert.

  • Die Grün­dungs­theo­rie be­sagt hin­ge­gen, dass eine Ge­sell­schaft, die in ei­nem Staat wirk­sam ge­grün­det (bzw. re­gis­ter­mä­ßig er­fasst) wur­de, zu ak­zep­tie­ren ist.

Eine ge­setz­li­che Re­ge­lung exis­tiert in Deutsch­land bis­lang nicht. Viel­mehr gilt nach der Recht­spre­chung fol­gende Un­ter­schei­dung:

  • Im Grund­satz gilt die Sitz­theo­rie - aus­schließ­lich in Deutsch­land bzw. von Deutsch­land aus tä­tige Un­ter­neh­men müs­sen da­her in Deutsch­land re­gis­triert sein und dem­nach eine deut­sche Rechts­form wäh­len.

  • Sind al­ler­dings Un­ter­neh­men aus der EU oder ei­nem EFTA-Staat be­trof­fen, gilt zwin­gend die Grün­dungs­theo­rie, da nur diese die Nie­der­las­sungs­frei­heit hin­rei­chend ge­währ­leis­tet. Ent­spre­chen­des gilt für die So­cie­tas Eu­ro­pea.

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