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II. In wel­chen Schrit­ten voll­zieht sich eine Ver­schmel­zung?

2. Was pas­siert in der Be­schluss­pha­se?

Der Ver­schmel­zungsver­trag be­darf zu sei­ner Wirk­sam­keit der Zu­stim­mung der An­teils­in­ha­ber der be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger, § 13 Abs. 1 UmwG. Er kann nicht im schrift­li­chen Ver­fah­ren er­ge­hen (§ 13 Abs. 1 S. 2 UmwG) und be­darf der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung, § 13 Abs. 3 UmwG. Der Zu­stim­mungs­be­schluss kann so­wohl als Ein­wil­li­gung (also vor­he­rige Zu­stim­mung, § 183 S. 1 BGB) als auch als Ge­neh­mi­gung (also nach­träg­li­che Zu­stim­mung, § 184 Abs. 1 BGB) ge­fasst wer­den. Bis zum Vor­lie­gen al­ler not­wen­di­gen Ver­schmel­zungsbe­schlüsse ist ein schon ge­schlos­se­ner Ver­schmel­zungsver­trag schwe­bend un­wirk­sam.

Zur In­for­ma­tion der Ge­sell­schaf­ter müs­sen bei ei­ner AG und GmbH der Ver­schmel­zungsbe­schluss/ -ent­wurf so­wie der Be­richt aus­ge­legt und auf Ver­lan­gen den Ge­sell­schaf­tern zu­ge­schickt wer­den (§§ 63 Abs. 3, 49 UmwG). Die AG muss diese Un­ter­la­gen vor Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung zum Han­dels­re­gis­ter ein­rei­chen (§ 61 UmwG). In der Haupt­ver­samm­lung be­steht eine münd­li­che Er­läu­te­rungs­pflicht (§ 64 Abs. 1 S. 2 UmwG).

Die not­wen­di­gen Mehr­hei­ten für den Ver­schmel­zungsbe­schluss hän­gen von der Rechts­form der be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger ab. Bei Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten ist Ein­stim­mig­keit er­for­der­lich (§ 43 Abs. 1 UmwG), wo­bei der Ge­sell­schafts­ver­trag eine Mehr­heits­ent­schei­dung der Ge­sell­schaf­ter mit min­des­tens 3/4 -Mehr­heit vor­se­hen kann (§ 43 Abs. 2 S. 1, S. 2 UmwG). Bei ei­ner GmbH und AG be­darf der Be­schluss ei­ner 3/4-Mehr­heit, wo­bei der Ge­sell­schafts­ver­trag/ die Sat­zung eine grö­ßere Mehr­heit vor­se­hen kann (§§ 50 Abs. 1, 65 Abs. 1 UmwG). Even­tu­ell wird bei dem über­neh­men­den Rechts­trä­ger zu­sätz­lich über eine Ka­pi­tal­er­hö­hung ab­ge­stimmt, falls so die neuen An­teile für die Ge­sell­schaf­ter des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers ent­ste­hen sol­len.

Eine Kon­zernver­schmel­zung ist in der Weise pri­vi­le­giert, als dass ein Ver­schmel­zungsbe­schluss nicht er­for­der­lich ist, wenn sich mind. 9/10 des Stamm- oder Grund­ka­pi­tals der über­tra­gen­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in der Hand ei­ner über­neh­men­den Ak­ti­en­ge­sell­schaft be­fin­den, § 62 Abs. 1 UmwG.

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