II. Wie läuft eine Spaltung ab?
1. Was passiert in der Vorbereitungsphase?
Grundlage der Spaltung ist der von den beteiligten Rechtsträgern abzuschließende Spaltungs- und Übernahmevertrag, dessen Mindestinhalt sich aus § 126 Abs. 1 UmwG ergibt. Weitgehend deckt er sich mit dem einer Verschmelzung. Hervorzuheben sind:
die Regelung des Umtauschverhältnisses (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG)
die Bezeichnung und Aufteilung der Aktiva und Passiva des übertragenden Rechtsträgers zwischen diesem und den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Sollten Gegenstände bei einer Aufspaltung vergessen worden sein, gehen diese auf alle übernehmenden Rechtsträger über, soweit eine Auslegung des Vertrages nicht weiterführt (§ 131 Abs. 3 UmwG). Im Falle der Abspaltung oder Ausgliederung bleiben nicht zugeteilte Gegenstände im Zweifel beim übertragenden Rechtsträger.
Bei einer Spaltung zur Neugründung tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrages ein Spaltungsplan des übertragenden Rechtsträgers, § 136 S. 2 UmwG, dessen Inhalt sich nach § 135 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. § 126 UmwG bestimmt.
In jedem Fall bedarf es der notariellen Beurkundung, § 125 UmwG iVm § 6 UmwG.
Zur Wirkung des Spaltungs- und Übernahmevertrages bzw. Schmelzungsplans gilt das bei der Verschmelzung Gesagte. Ebenso bzgl. der notwendigen Zuleitung an den Betriebsrat nach § 126 Abs. 3 UmwG. Auch kann bei einer Spaltung wie bei der Verschmelzung unter den Voraussetzungen des § 125 UmwG i.V.m. § 4 Abs. 2 UmwG, § 13 UmwG der Spaltungs- und Übernahmevertrag erst nach der Beschlussfassung der Anteilsinhaber über einen entsprechenden Entwurf geschlossen werden.
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