Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 22 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

G. Was ist ein nicht­rechts­fä­hi­ger Ver­ein?

I. Wel­che Fall­grup­pen des nicht­rechts­fä­hi­gen Ver­eins gibt es?

Wenn ein Ideal­ver­ein prin­zi­pi­ell die Ein­tra­gung er­rei­chen könn­te, diese je­doch tat­säch­lich nicht an­strebt (klas­si­sches Bei­spiel sind die po­li­ti­schen Par­tei­en!), wird die Ver­wei­sung des § 54 S. 2 BGB als ver­fehlt an­ge­se­hen. Statt­des­sen wer­den die §§ 24 ff. BGB an­ge­wandt, so­weit sie nicht ge­rade die Rechts­fä­hig­keit vor­aus­set­zen. - Die ge­plante Neu­re­ge­lung durch das Mo­PeG ver­weist aus­drück­lich auf die §§ 24 ff BGB, die Ge­set­zes­lage wird also der Recht­spra­xis an­ge­gli­chen.

Bei wirt­schaft­li­chen Ver­einen ist die Ver­wei­sung hin­ge­gen sinn­voll, um diese we­gen des Gläu­bi­ger­schut­zes zur Or­ga­ni­sa­tion als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu brin­gen. Nach der Ver­wei­sung des § 54 S. 1 BGB ist in die­sem Fall das Recht der GbR (oder der OHG) an­wend­bar. Man kann u.U. so­gar nach dem Grund­satz "falsa de­mons­tra­tia non no­cet" ohne Rück­griff auf Ver­einsrecht das Per­so­nen­ge­sell­schaftsrecht un­mit­tel­bar an­wen­den. Nichts an­de­res kann für den nicht ein­tra­gungs­fä­hi­gen Ideal­ver­ein gel­ten (der etwa nicht die er­for­der­li­chen 7 Grün­dungs­mit­glie­der fin­det).

Für den "Vor­ver­ein" (d.h. vor Ein­tra­gung oder Ge­neh­mi­gung) sind die an­zu­wen­den­den Vor­schrif­ten frag­lich. Wie bei den Vor­ge­sell­schaften der Ka­pi­tal­ge­sell­schaften ist es ent­ge­gen dem Ge­set­zes­wort­laut auch beim Ver­ein sinn­voll, be­reits im Grün­dungs­sta­dium weit­ge­hend die Vor­schrif­ten der §§ 24 ff. BGB an­zu­wen­den, da grund­sätz­lich nur ein not­wen­di­ges Durch­gangs­sta­dium zum "rich­ti­gen" Ver­ein ge­ge­ben ist. In­so­weit steht er dem (nicht mehr auf Ein­tra­gung ge­rich­te­ten) nicht ein­ge­tra­ge­nen Ideal­ver­ein gleich.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.