C. Wonach kann man Rechtsformen ordnen?
I. Welche Rechtsformen gibt es? – Überblick
Der Baum folgt der herkömmlichen Einteilung in Personengesellschaften und Körperschaften. Die Stiftung steht gesondert, denn sie hat keine Mitglieder. Was hinter der Einteilung steckt und wie weit sie trägt, erfahren Sie auf der nächsten Seite.
Rechtsformen des privaten Rechts
- Personengesellschaften
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – BGB
- Variante: eingetragene GbR (eGbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG) – HGB
- Kommanditgesellschaft (KG) – HGB
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG) – PartGG
- Variante: PartG mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
- Stille Gesellschaft – HGB
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) – EU-Recht
- Körperschaften
- Verein – BGB
- Genossenschaft (eG) – GenG
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – GmbHG
- Variante: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), UG
- Aktiengesellschaft (AG) – AktG
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – AktG
- Europäische Gesellschaft (SE) – EU-Recht
- Stiftung (keine Gesellschaft, da ohne Mitglieder) – BGB
Rechtsgrundlage und Haftung im Einzelnen
| Rechtsform | Rechtsgrundlage | Haftung in einem Satz |
|---|---|---|
| GbR | §§ 705 ff. BGB | Neben dem Gesellschaftsvermögen haften alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner (§ 721 BGB). |
| eGbR | §§ 705 ff. BGB, Eintragung im Gesellschaftsregister nach §§ 707 ff. BGB | Wie bei der GbR: Die Eintragung ändert an der persönlichen Haftung der Gesellschafter nichts (§ 721 BGB). |
| OHG | §§ 105 ff. HGB | Alle Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt (§ 126 HGB). |
| KG | §§ 161 ff. HGB | Die Komplementäre haften unbeschränkt, die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlage (§ 161 Abs. 1, § 171 Abs. 1 HGB). |
| PartG | PartGG | Die Partner haften grundsätzlich persönlich als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 PartGG). Für berufliche Fehler haftet daneben nur der damit befasste Partner (§ 8 Abs. 2 PartGG), bei der PartG mbB nur das Gesellschaftsvermögen (§ 8 Abs. 4 PartGG). |
| Stille Gesellschaft | §§ 230 ff. HGB | Nach außen ist allein der Inhaber des Handelsgeschäfts berechtigt und verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB). Der stille Gesellschafter haftet den Gläubigern nicht. |
| EWIV | EWIV-VO (VO (EWG) Nr. 2137/85), ergänzend EWIV-Ausführungsgesetz | Die Mitglieder haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (Art. 24 EWIV-VO). |
| Verein | §§ 21 ff. BGB | Beim eingetragenen Verein (e.V.) haftet nur das Vereinsvermögen, nicht das Vermögen der Mitglieder. |
| Genossenschaft (eG) | GenG | Den Gläubigern haftet nur das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG). |
| GmbH | GmbHG | Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). |
| UG (haftungsbeschränkt) | § 5a GmbHG | Wie bei der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). |
| AG | AktG | Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). |
| KGaA | §§ 278 ff. AktG | Mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter haftet unbeschränkt. Die Kommanditaktionäre haften nicht persönlich (§ 278 Abs. 1 AktG). |
| SE | SE-VO (VO (EG) Nr. 2157/2001), ergänzend SEAG und SEBG sowie das AktG | Die Aktionäre haften nur bis zur Höhe des von ihnen gezeichneten Kapitals (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 SE-VO). |
| Stiftung | §§ 80 ff. BGB | Es haftet nur das Stiftungsvermögen. Mitglieder, die haften könnten, gibt es nicht. |
Achtung, MoPeG! Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Drei Folgen sollten Sie kennen:
- Das Gesetz sagt jetzt ausdrücklich, dass die GbR rechtsfähig sein kann (§ 705 Abs. 2 BGB). Rechtsfähig heißt: Die Gesellschaft selbst kann Rechte und Pflichten haben, etwa Verträge schließen. Das gilt, wenn die Gesellschafter gemeinsam am Rechtsverkehr teilnehmen wollen. Eine GbR, die nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regelt, ist nicht rechtsfähig (§ 740 BGB).
- Eine GbR kann sich in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Dann heißt sie „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR).
- Die Haftungsnormen im HGB haben neue Nummern. Die persönliche Haftung der OHG-Gesellschafter steht jetzt in § 126 HGB, früher in § 128 HGB. In älteren Büchern und Urteilen finden Sie noch die alte Zählung.
Drei Hinweise zum Verständnis
Varianten sind keine eigenen Rechtsformen. Die eGbR ist eine GbR, die eingetragen ist. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH, die mit weniger als 25.000 Euro Stammkapital gegründet werden darf (vgl. § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 GmbHG). Für sie gelten im Grundsatz die Regeln der jeweiligen Grundform.
Die Stiftung ist kein Zusammenschluss von Personen. Sie ist ein verselbstständigtes Vermögen, das einem vom Stifter festgelegten Zweck dient. Sie gehört trotzdem in den Überblick, weil sie häufig als Alternative zu Gesellschaften gewählt wird.
Rechtsformen lassen sich kombinieren. Der Typenzwang verbietet keine Kombinationen. Das bekannteste Beispiel ist die GmbH & Co. KG.
Bei der GmbH & Co. KG ist eine GmbH der einzige Komplementär einer KG. Die GmbH haftet als Komplementär zwar unbeschränkt, aber eben nur mit ihrem eigenen Vermögen. Hinter ihr steht kein Mensch, der mit seinem Privatvermögen einstehen muss. So erreichen die Beteiligten im Ergebnis eine Haftungsbeschränkung, obwohl sie eine Personengesellschaft gewählt haben.
Für den Einstieg genügt eine Faustregel: Bei den Personengesellschaften des Baums haftet grundsätzlich mindestens ein Gesellschafter persönlich. Die Ausnahmen sind der Kommanditist und der stille Gesellschafter. Bei den Körperschaften und der Stiftung haftet grundsätzlich nur das eigene Vermögen der Organisation. Die Ausnahme ist der persönlich haftende Gesellschafter der KGaA. Merken Sie sich die Faustregel als Orientierung, nicht als Lehrsatz.
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