III. Welche Unterschiede bestehen bezüglich der rechtlichen Einordnung von Gesellschaften?
3. Was hat sich durch das MoPeG geändert?
Schon vor der Reform hatte der BGH die sogenannte Außen-GbR als rechtsfähig anerkannt. Im Gesetz stand das aber nicht. Heute regelt § 705 Abs. 2 BGB ausdrücklich zwei Arten der GbR:
Rechtsfähige Gesellschaft: Sie kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Voraussetzung ist, dass sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
Nicht rechtsfähige Gesellschaft: Sie dient nur dazu, das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zu ordnen (§ 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Nach außen tritt sie nicht auf.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Deshalb hilft eine Vermutung: Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, wird vermutet, dass sie am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 3 BGB). Die rechtsfähige GbR ist damit eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB.
A, B und C betreiben gemeinsam einen Partyservice unter dem Namen „Tafelrunde“. Nach § 705 Abs. 3 BGB wird vermutet, dass ihre GbR rechtsfähig ist. Vertragspartner der Kunden ist also die Gesellschaft selbst.
D und E vereinbaren dagegen nur, sich die Kosten ihrer täglichen Fahrt zur Arbeit zu teilen. Ihre Absprache betrifft allein das Verhältnis untereinander. Es liegt eine nicht rechtsfähige GbR vor.
2. Das Vermögen gehört der Gesellschaft
Früher war das Gesellschaftsvermögen „gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter“. Diese Formulierung war der Ausgangspunkt des Streits um die Gesamthand. Heute bestimmt § 713 BGB: Die Beiträge der Gesellschafter und alle für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft. Das Gesetz folgt damit der Sache nach der Auffassung, die die Gesellschaft selbst als Rechtsträger ansieht. Die Gesellschafter haben nur ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft, aber keine Rechte an einzelnen Gegenständen. Für die rechtsfähige GbR verwendet das Gesetz den Begriff der Gesamthand nicht mehr.
3. Gesellschaftsregister und eGbR
Neu ist das Gesellschaftsregister. Es ist ein öffentliches Register für die GbR, vergleichbar mit dem Handelsregister. Die Gesellschafter können ihre Gesellschaft dort eintragen lassen (§ 707 Abs. 1 BGB). Eine allgemeine Pflicht zur Eintragung besteht also nicht. Die Anmeldung muss unter anderem Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu jedem Gesellschafter und die Vertretungsbefugnis enthalten (§ 707 Abs. 2 BGB). Ist die Gesellschaft eingetragen, müssen spätere Änderungen angemeldet werden, etwa der Eintritt oder das Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 707 Abs. 3 BGB).
Die eingetragene Gesellschaft führt den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Damit können Dritte die Gesellschafter und die Vertretungsverhältnisse verlässlich nachprüfen. In bestimmten Fällen ist die Eintragung praktisch unumgänglich, etwa wenn die GbR ein Grundstück erwerben will.
4. Ausscheiden statt Auflösung
Nach altem Recht führten zum Beispiel der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der ganzen GbR. Wer das vermeiden wollte, musste im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vereinbaren. Das MoPeG hat dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umgedreht. Nach § 723 Abs. 1 BGB scheidet heute nur der betroffene Gesellschafter aus. Das gilt bei Tod (Nr. 1), Kündigung der Mitgliedschaft (Nr. 2), Insolvenz des Gesellschafters (Nr. 3), Kündigung durch einen Privatgläubiger (Nr. 4) und Ausschließung aus wichtigem Grund (Nr. 5). Die Gesellschaft besteht mit den übrigen Gesellschaftern fort. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag es so vorsieht, wird die Gesellschaft aufgelöst.
C, Gesellschafter der „Tafelrunde“-GbR, stirbt. Der Gesellschaftsvertrag regelt diesen Fall nicht. Nach altem Recht wäre die GbR aufgelöst worden. Heute scheidet C mit seinem Tod aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB). A und B führen die Gesellschaft fort.
5. Öffnung von OHG und KG
Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 HGB wird eine Gesellschaft auch dann zur OHG, wenn sie nur ein Kleingewerbe betreibt oder nur eigenes Vermögen verwaltet. Voraussetzung ist, dass ihre Firma in das Handelsregister eingetragen ist. Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. § 1 Abs. 2 HGB). Das war im Wesentlichen schon früher möglich. Neu ist § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB: Auch Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten können sich in einer OHG zusammenschließen. Das gilt aber nur, soweit ihr Berufsrecht die Eintragung zulässt. Die Eintragung ist freiwillig (§ 107 Abs. 2 Satz 1 HGB). Für die KG gelten die Regeln über die OHG grundsätzlich entsprechend. Wer zurück in die GbR will, kann das nur im Wege eines Statuswechsels erreichen (§ 107 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 HGB).
Alte und neue Normen im Überblick
Thema Bis 31.12.2023 Ab 1.1.2024 Rechtsfähigkeit der GbR nicht geregelt; Richterrecht (BGH, 2001) § 705 Abs. 2 BGB Gesellschaftsvermögen § 718 BGB a. F. („gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter“) § 713 BGB (Vermögen der Gesellschaft) Geschäftsführung / Beschlüsse § 709 BGB a. F. § 715 BGB / § 714 BGB Vertretung §§ 714, 715 BGB a. F. § 720 BGB Haftung der GbR-Gesellschafter § 128 HGB a. F. analog § 721 BGB Registereintragung der GbR nicht vorgesehen § 707 BGB (Gesellschaftsregister, eGbR) Kündigung durch Gesellschafter § 723 BGB a. F. (Auflösung) § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Ausscheiden) Tod eines Gesellschafters § 727 BGB a. F. (Auflösung) § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Ausscheiden) Fortsetzungsklausel § 736 BGB a. F. regelmäßig entbehrlich Kleingewerbliche / vermögensverwaltende OHG § 105 Abs. 2 HGB a. F. § 107 Abs. 1 Satz 1 HGB Freiberufler-OHG nicht möglich § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB Haftung der OHG-Gesellschafter § 128 HGB a. F. § 126 HGB
So lesen Sie ältere Texte richtig: Prüfen Sie zuerst das Datum. Stammt ein Urteil oder Lehrbuch aus der Zeit vor dem 1.1.2024, beziehen sich Normangaben auf das alte Recht. Moderne Texte kennzeichnen das mit „a. F.“ (alte Fassung). Vorsicht bei gleichen Paragrafennummern mit neuem Inhalt: § 714 BGB regelte früher die Vertretungsmacht, heute die Beschlussfassung. § 723 BGB führte früher zur Auflösung, heute zum Ausscheiden. Auch die auf der vorigen Seite genannten „§§ 714 f. BGB“ meinen die alte Fassung. Viele Ergebnisse der früheren Rechtsprechung, etwa zur Rechtsfähigkeit oder zur Haftung, hat das MoPeG übernommen. Sie bleiben deshalb oft inhaltlich verwertbar.
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