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a. Was be­deu­tet "Ka­pi­tal­er­hö­hung ge­gen Ein­la­gen"?

cc. Was be­deu­tet "ma­te­ri­elle Be­schluss­kon­trol­le"?

We­gen des er­heb­li­chen Ein­griffs in die Rechts­po­si­tion von (Min­der­heits-)Ak­tio­nären wird ne­ben der Prü­fung auf die for­melle Rich­tig­keit hin auch eine ma­te­ri­elle Prü­fung des Be­zugs­rechtsaus­schlus­ses be­für­wor­tet. Auch der BGH hat dies in dem Ur­teil "Kali & Salz" an­er­kannt.

Die Prü­fung ge­stal­tet sich da­bei ähn­lich wie die vor­wie­gend aus dem öf­fent­li­chen Recht be­kannte Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung. Dem­nach muss der Be­zugs­rechtsaus­schluss einen im Ge­sell­schafts­in­ter­esse lie­gen­den sach­li­chen Grund ver­fol­gen.

Dar­über hin­aus muss er zur Ver­fol­gung des Zwecks ge­eig­net sein so­wie er­for­der­lich. Bei der Er­for­der­lich­keit ist der Frage nach­zu­ge­hen, ob der Zweck auch ohne Aus­schluss des Be­zugs­rechts ebenso ef­fek­tiv hätte ver­folgt wer­den kön­nen. Schließ­lich muss der Be­zugs­rechtsaus­schluss an­ge­mes­sen sein.

Nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ist da­ne­ben ein ver­ein­fach­ter Be­zugs­rechtsau­schluss mög­lich, wenn eine Ka­pi­tal­er­hö­hung von un­ter 10% des Grund­ka­pi­tals er­folgt und der Aus­ga­be­wert den Bör­sen­kurs nicht we­sent­lich un­ter­schrei­tet. Ma­te­ri­elle Vor­aus­set­zun­gen sind bei Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr zu prü­fen.

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