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Prü­fungs­schema An­fech­tungs­klage

(c) Wie ge­stal­tet sich die An­fech­tungs­frist?

Die An­fech­tungs­klage ist gem. § 246 Abs. 1 AktG bin­nen ei­nes Mo­nats ab Be­schluss­fas­sung zu er­he­ben. Da­mit ist der (letz­te) Tag der Haupt­ver­samm­lung ge­meint. Es han­delt sich um einen ob­jek­ti­ven Frist­be­ginn, d.h. es ist nicht auf die Kennt­nis des An­fech­tungs­be­rech­tig­ten von dem Be­schluss oder der Haupt­ver­samm­lung ab­zu­stel­len.

Die Frist­be­rech­nung er­folgt nach den §§ 187 ff. BGB. Da­her ist gem. § 187 Abs. 1 BGB der Tag der Be­schluss­fas­sung nicht mit­zu­rech­nen. Die Frist en­det nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ab­lauf des Ta­ges, der im fol­gen­den Mo­nat sei­ner Zahl nach dem Tag der Haupt­ver­samm­lung ent­spricht. Nach § 188 Abs. 3 BGB kann sich der Tag des Fri­sta­blaufs bei kur­zem Mo­na­ten nach vorne ver­schie­ben (etwa von Ja­nuar auf Fe­bru­ar). Schließ­lich fin­det auch § 193 BGB An­wen­dung.

Die drei­tä­gige Haupt­ver­samm­lung der A-AG be­ginnt am 29. Mai 2019. Am ers­ten Tag die­ser wird ein an­fecht­ba­rer Be­schluss ge­fasst. Ak­tio­när A möchte wis­sen, bis zu wel­chem Zeit­punkt er an­fech­ten kann, so­fern er die sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen wahrt.

In die­sem Fall be­ginnt die Frist nicht schon am 29.05.2019 zu lau­fen, son­dern erst am letz­ten Tag der Haupt­ver­samm­lung, hier am 31.05.2019. Dem­nach wäre gem. § 188 Abs. 2, 3 BGB grds. der 30.06.2019 der letzte Tag der Frist. Da die­ser je­doch ein Sonn­tag ist, ver­län­gert sich die Frist gem. § 193 BGB bis zum nächs­ten Werk­tag, hier bis zum 01.07.2019.

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