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Prü­fungs­schema An­fech­tungs­klage

(a) Was gilt für die statt­hafte Kla­ge­art?

Nach der Recht­spre­chung des BGH ver­fol­gen An­fech­tungs- und Nich­tig­keits­klage das­selbe ma­te­ri­elle Ziel, näm­lich die rich­ter­li­che Klä­rung der Nich­tig­keit von Ge­sell­schaf­ter­be­schlüs­sen mit Wir­kung für und ge­gen je­der­mann.

Ent­spre­chend schließt der Nich­tig­keits­an­trag den An­fech­tungs­an­trag mit ein und um­ge­kehrt. Ob im Er­geb­nis das Ge­richt nach § 248 Abs. 1 AktG einen Be­schluss "durch rechts­kräf­ti­ges Ur­teil für nich­tig er­klärt" (Ge­stal­tungs­ur­teil) oder aber im Ur­teil die bloße "Fest­stel­lung der Nich­tig­keit ei­nes Haupt­ver­samm­lungs­be­schlus­ses" nach § 249 Abs. 1 AktG er­folgt (Fest­stel­lungs­ur­teil), ent­schei­det das Ge­richt.

Das be­deu­tet, dass trotz for­ma­ler Ein­le­gung ei­ner Nich­tig­keits­klage (be­an­tragt: "fest­zu­stel­len, dass der Be­schluss nich­tig ist") An­fech­tungs­gründe nach § 243 Abs. 1, Abs. 2 AktG zu prü­fen sind und bei ei­ner An­fech­tungs­klage (be­an­tragt: "den Be­schluss für nich­tig zu er­klä­ren") Nich­tig­keits­gründe nach§ 241 Nr. 1 bis 4 AktG. Es be­steht also ein ein­heit­li­ches Prü­fungs­schema, wel­ches man sich für beide Kla­ge­ar­ten ein­prä­gen soll­te.

Selbst­ver­ständ­lich kann eine An­fech­tungs­klage aber nur Er­folg ha­ben, wenn die dies­be­züg­li­chen be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, ins­be­son­dere die An­fech­tungs­be­fug­nis (§ 245 AktG) so­wie die An­fech­tungs­frist (§ 246 Abs. 1 AktG). Dies kann eine ent­spre­chende Glie­de­rung in der Klau­sur not­wen­dig wer­den las­sen.

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