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I. Wie läuft die AG-Grün­dung ab?

4. Was be­deu­tet "Grün­dungs­prü­fung"?

Zu­nächst ha­ben die Grün­der nach § 32 Abs. 1 AktG einen Grün­dungs­be­richt zu er­stat­ten. So­fern eine Sach­grün­dung ver­ein­bart wur­de, sind in dem Be­richt auch An­ga­ben zu den Sachein­lagen so­wie -über­nah­men zu ma­chen (§ 32 Abs. 2 AktG). Die­ser Be­richt dient als Grund­lage für die nach­fol­gende Prü­fung.

Nach § 33 Abs. 1 AktG ha­ben die Mit­glie­der des Vor­stands so­wie des Auf­sichts­rats den Her­gang der Grün­dung zu prü­fen so­wie nach § 34 Abs. 2 AktG hier­über einen schrift­li­chen Be­richt (Prü­fungs­be­richt) ab­zu­ge­ben. Zu prü­fen sind die in § 34 Abs. 1 AktG ge­nann­ten Ge­gen­stän­de, ins­bes., ob die An­ga­ben nach § 27 AktG rich­tig und voll­stän­dig sind.

In den Fäl­len des § 33 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AktG hat zu­dem eine ex­terne Grün­dungs­prü­fung zu er­fol­gen, nach Nr. 4 v.a. dann, wenn Sachein­lagen oder -über­nah­men ver­ein­bart wur­den. § 33a AktG nor­miert hierzu eine Aus­nah­me.

Die von den Grün­dungs­prü­fern er­stell­ten Prü­fungs­be­richte sind gem. § 34 Abs. 3 AktG bei Ge­richt ein­zu­rei­chen und kön­nen von je­der­mann ein­ge­se­hen wer­den. Hier­durch soll die Se­rio­si­tät der Grün­dung si­cher­ge­stellt wer­den.

Au­ßer­dem sind die Be­richte (Grün­dungs­be­richt und Prü­fungs­be­rich­te) gem. § 37 Abs. 4 Nr. 4 AktG der An­mel­dung zum Han­dels­re­gis­ter bei­zu­fü­gen.

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