Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 27 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

III. Wie er­folgt die Ka­pi­taler­hal­tung in der AG?

2. Was pas­siert, wenn eine Leis­tung ge­gen § 57 Abs. 1 AktG ver­stößt?

Bei Ver­stoß ei­ner Leis­tung ge­gen § 57 Abs. 1 AktG, ist diese nach § 62 Abs. 1 S. 1 AktG rück­gän­gig zu ma­chen. Die Ak­tio­näre ha­ben also die Leis­tung zu­rück­zu­ge­wäh­ren. In der Klau­sur ist § 62 Abs. 1 S. 1 AktG da­bei fol­gen­der­ma­ßen zu prü­fen:

  1. Leis­tung der Ge­sell­schaft
  2. An einen Ak­tio­när
  3. Er­halt un­ter Ver­stoß ge­gen das AktG (etwa § 57 AktG)

Da­bei nor­miert § 62 Abs. 3 AktG eine be­son­dere Ver­jäh­rungs­frist und § 66 Abs. 2 AktG ein Be­frei­ungs- und Auf­rech­nungs­ver­bot.

Rechts­folge des § 62 Abs. 1 S. 1 AktG ist die Rück­ge­währ des ge­setz­wid­rig Ge­leis­te­ten.

Strit­tig ist aber, ob eine ge­gen­ständ­li­che Rück­ge­währ der ver­bots­wid­rig emp­fan­ge­nen Leis­tung er­fol­gen muss oder ob ein Wert­aus­gleich ge­nügt. Da­durch, dass das Re­gime der Ka­pi­taler­hal­tung bei der AG vor­wie­gend die Wer­tig­keit der Haf­tungs­masse schüt­zen will und nicht auf die ge­gen­ständ­li­che Zu­sam­men­set­zung ab­zielt, liegt es na­he, den Wert­aus­gleich ge­nü­gen zu las­sen.

So­fern die ge­gen­ständ­li­che Zu­sam­men­set­zung als ge­schützt an­ge­se­hen wird, stellt sich die Fra­ge, was bei Un­mög­lich­keit der Er­stat­tung pas­siert.

Nach ei­ner Auf­fas­sung ist vol­ler wert­mä­ßi­ger Er­satz er­for­der­lich: der Ak­tio­när haf­tet auf der Grund­lage der §§ 275, 280 ff. BGB; für emp­fan­gene un­kör­per­li­che Ge­brauchs­vor­teile habe er ana­log § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wer­ter­satz zu leis­ten. Die Ge­gen­auf­fas­sung ge­währt hin­ge­gen le­dig­lich einen An­spruch auf Scha­denser­satz, also wird die Zu­zah­lung der Dif­fe­renz als hin­rei­chend ak­zep­tiert.

Pro­ble­ma­tisch ist, ob ne­ben der Rück­for­de­rung nach § 62 Abs. 1 S. 1 AktG eine Rück­for­de­rung des Ge­leis­te­ten nach §§ 985, 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 823 Abs. 2 BGB mög­lich ist.

Eine Rück­for­de­rung nach §§ 985, 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB käme dann in Be­tracht, wenn die die Leis­tung be­tref­fen­den Ge­schäfte (Ver­pflich­tungs- und Ver­fü­gungs­ge­schäft) nach § 134 BGB we­gen Ver­sto­ßes ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot nich­tig wä­ren. Bei § 57 Abs. 1 AktG han­delt es sich in­so­weit um ein Ver­bots­ge­setz. Je­doch fin­det § 134 BGB nur dann An­wen­dung, wenn sich nicht aus dem Ge­setz ein an­de­res er­gibt. Hier er­gibt sich aus § 62 Abs. 1 S. 1 AktG ein an­de­res, so­dass § 134 BGB keine An­wen­dung fin­det. Dies lässt sich v.a. mit den un­ter­schied­li­chen Ver­jäh­rungs­sys­te­men be­grün­den (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB ge­gen­über § 62 Abs. 3 AktG). Auch dass vor­wie­gend die Wer­tig­keit der Haf­tungs­masse ge­schützt wird spricht da­für, dass § 62 Abs. 1 S. 1 AktG die An­wen­dung des § 134 BGB aus­schließt.

Eine Rück­for­de­rung nach § 823 Abs. 2 BGB wie­derum käme dann in Be­tracht, wenn § 57 Abs. 1 AktG ein Schutz­ge­setz nach § 823 Abs. 2 BGB ist. Auch hier je­doch ge­nügt das ak­ti­en­recht­li­che Haf­tungs­re­gime zur Wah­rung der In­ter­es­sen der AG, so­dass durch die Ein­stu­fung als Schutz­ge­setz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB le­dig­lich Kon­kur­renz­pro­bleme er­öff­net wür­den, ohne dass die Ge­sell­schaft im Er­geb­nis bes­ser stün­de. Da­her ist § 57 Abs. 1 AktG kein Schutz­ge­setz.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.