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3. Wie wer­den die Ein­la­gen bei der Grün­dung er­bracht?

b. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für eine Sach­grün­dung?

Eine Sach­grün­dung kann durch Sachein­lage oder Sach­über­nahme er­fol­gen (§ 27 Abs. 1 AktG).

  • Bei ei­ner Sachein­lage brin­gen die Ak­tio­näre un­mit­tel­bar Sa­chen und Rechte (an­statt Bar­geld) in die Ak­ti­en­ge­sell­schaft ein. Die Pflicht zur Auf­nahme in die Sat­zung be­steht, da­mit keine Über­be­wer­tung ei­ner Sa­che statt­fin­det, wo­durch die Ge­sell­schaft das not­wen­dige Min­dest­ka­pi­tal fak­tisch nicht auf­brin­gen wür­de.
  • Bei der Sach­über­nahme ver­pflich­tet sich die Ge­sell­schaft im Zuge der Grün­dung, mit ih­rem Ver­mö­gen vor­han­dene oder her­zu­stel­lende Ver­mö­gens­ge­gen­stände (vom Ge­sell­schaf­ter oder von Drit­ten) ge­gen eine Ver­gü­tung, die nicht in der Ein­räu­mung von Mit­glied­schafts­rech­ten be­steht, zu er­wer­ben. Da­her wird durch den zu über­neh­men­den Ge­gen­stand selbst nicht die Ein­la­ge­pflicht er­füllt und auch nicht auf diese an­ge­rech­net (sonst fin­gierte Sachein­lage, § 27 Abs. 1 S.2 AktG). Eine An­wen­dung der Be­wer­tungs­vor­schrif­ten ist den­noch not­wen­dig, da an­sons­ten durch falsche Be­wer­tung des zu über­neh­men­den Ge­gen­stan­des die Ge­fahr be­stün­de, dass der AG das so­eben auf­ge­brachte Ka­pi­tal wie­der ent­zo­gen wird. Ebenso kön­nen durch eine Sach­über­nahme die Vor­schrif­ten zur Sachein­lage über­gan­gen wer­den. Die Ein­la­ge­fä­hig­keit er­for­dert wirt­schaft­li­che Be­wert­bar­keit (§ 27 Abs. 2 AktG). Bei der Sach­grün­dung ha­ben die Grün­der einen Grün­dungs­be­richt (§ 32 AktG) zu er­stel­len; zu­dem er­folgt eine Prü­fung der Wert­hal­tig­keit (§§ 33 ff. AktG).
  • Als Misch­form kommt eine "ge­mischte Sachein­lage" in Be­tracht, bei der ein Ak­tio­när einen Ver­mö­gens­ge­gen­stand auf die Ge­sell­schaft über­trägt, für den er zum Teil Ak­tien, im Üb­ri­gen ein an­de­res Ent­gelt (insb. eine Geld­zah­lung) er­hält.

Dies darf nicht mit der "ge­misch­ten Ein­lage" ver­wech­selt wer­den, bei der der Grün­der auf eine Ak­tie (z.B. im Nenn­wert von 600 €) gleich­zei­tig eine Ba­r­ein­lage (z.B. 100 €) und eine Sachein­lage (z.B. ein Pa­tent im Wert von 500 €) leis­tet.

Wird ver­ein­bart, dass A für seine Ak­tie im Nenn­be­trag von 500 € einen Lap­top im Werte von 500 € ein­brin­gen soll, liegt eine Sachein­lage vor. Wird ver­ein­bart, dass A 500 € ein­zahlt, aber die AG ver­pflich­tet sein soll, eine be­stimmte Com­pu­ter­soft­ware für 300 € zu er­wer­ben, liegt eine Sach­über­nahme vor. Die Ge­fahr der letz­ten Kon­stel­la­tion be­steht nun dar­in, dass die Com­pu­ter­soft­ware nur einen Wert von 100 € hat und so­mit das Grund­ka­pi­tal der AG schon im Grün­dungs­vor­gang an­ge­grif­fen wird.

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