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Zusammenfassung
https://learn.jura.uni-bonn.de/upload/mbeurske_uni-bonn.de/files/publizität des handelsregisters.pdf
Anonymus 09.05.2023 18:08
Das Kapitel wurde zwar bearbeitet, der Spickzettel lässt sich allerdings nicht herunterladen, da anscheinend nur 3% bearbeitet wurden.
Anonymus 20.12.2016 14:40
Die Zusammenfassung existiert leider nicht.
Fall: Aus den Socken gefallen

 

A ist Großproduzent von Herrensocken. Da er den Vertrieb seiner Produkte nicht selbst abwickeln möchte, bittet er den M, die Waren in seinem Namen und auf seine Rechnung zu veräußern. M geht zunächst so vor, wie es ihm aufgetragen wurde. Eines Tages beschließt er jedoch, die Socken in eigenem Namen zu veräußern und verkauft sodann 3000 Paar Socken für 2.000 € an Kaufhausbetreiber K, der diese direkt beim Hersteller A abholen soll. Als K bei A vorstellig wird, geht dieser davon aus, dass M die Socken für ihn verkauft hat und gibt die Socken heraus. Schließlich zahlt K jedoch an seinen Vertragspartner M. A begehrt jedoch die Kaufpreiszahlung von K oder alternativ Herausgabe der Socken.
 
Lösungsvorschlag
A könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der 2.000 € oder Herausgabe der Socken haben.
A. Anspruch des A gegen K auf Kaufpreiszahlung
Für einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der 2.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB müsste zwischen A und K ein Vertrag zustande gekommen sein. Der M hat den A gegenüber K jedoch nicht wirksam vertreten (vgl. §§ 164 ff. BGB), somit ist keine Einigung zwischen A und K zustande gekommen. Ein vertraglicher Anspruch auf Kaufpreiszahlung besteht nicht.
B. Anspruch auf Herausgabe der Socken
A könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Socken aus § 985 BGB haben.
I. Eigentümer
Dazu müsste A auch Eigentümer der Socken sein. Ursprünglich war der A als Hersteller der Socken auch deren Eigentümer (vgl. § 950 Abs. 1 BGB), er könnte dieses jedoch an den K verloren haben.
1. Übertragung nach § 929 S. 1 BGB
Möglicherweise hat eine Eigentumsübertragung von A auf K stattgefunden. Hier ging der A zwar davon aus, in Erfüllung eines Kaufvertrages mit K an diesen zu übereignen. Aus der Sicht des K, der mit dem M kontrahiert hat, stellte sich das Verhalten des A jedoch nicht als Angebot zur Übereignung, sondern als reine Auslieferung der Socken dar. Folglich liegt keine Einigung zwischen A und K und damit auch keine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB vor.
2. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB
Der K könnte die Socken des A jedoch gutgläubig erworben und so deren Eigentümer geworden sein.
a) Einigung
Hierfür müsste zunächst eine Einigung zur Eigentumsübertragung zwischen M und K vorliegen. Im gegebenen Fall haben M und K einen Kaufvertrag über die Socken mit der Abrede geschlossen, dass K den Kaufgegenstand direkt bei Hersteller A abholen soll. Gegenstand der Abrede war bereits, dass sich die Übereignung unmittelbar mit der tatsächlichen Auslieferung - unter Mitwirkung des A - vollziehen sollte, ohne dass noch eine weitere Einigung erforderlich sein sollte. Die notwendige Einigung zur Eigentumsübertragung liegt daher vor.
b) Übergabe
M müsste dem K auch die Socken übergeben haben. Vorliegend hat der K die Socken bei A abgeholt und so unmittelbaren Besitz an den Kaufgegenständen erlangt. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob dies auch auf Veranlassung des Veräußerers M geschehen ist. Konkret stellt sich hier bereits die Frage, wie das Problem der sog. Scheingeheißperson zu bewerten ist.
aa) Literaturauffassung
Einer Ansicht zufolge ist es notwendig, dass sich die Geheißperson tatsächlich und bewusst dem Willen des Veräußerers unterordnet. In Fällen, in denen dies nicht so ist - beispielsweise weil die Geheißperson einem Irrtum oder Willensmangel unterliegt - soll der Besitzwechsel nicht auf Veranlassung des Veräußerers stattgefunden haben. Erscheint der Übertragende - hier der A - jedoch nur als Geheißperson, solle keine Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB vorliegen.
bb) Auffassung der Rechtsprechung
Nach Ansicht des BGH müsse allerdings nicht auf den inneren Willen des Übertragenden (A), sondern auf den Empfängerhorizont des Erwerbers abgestellt werden. Hier sah es für den Erwerber K danach aus, als hätte der M die Bereitstellung der Socken durch den A veranlasst. Demzufolge würde also eine Übergabe vorliegen.
cc) Streitentscheid
Dem BGH ist insoweit beizupflichten, als dass rein tatsächlich M die Übertragung des Besitzes an den Socken auf den K veranlasst hat, indem der A die Kaufgegenstände bereitstellte und die Abfuhr duldete. De facto geschah dies auch mit der Absicht, dem K als Erwerber das Eigentum zu übertragen. Somit ist die Lösung der Rechtsprechung vorzugswürdig. Eine - von M veranlasste - Übergabe an K liegt somit vor.
c) Berechtigung
Der M müsste jedoch auch zur Eigentumsübertragung auf den K berechtigt gewesen sein. Allerdings war der M weder Eigentümer der Socken (§ 903 BGB), noch wurde er zur Veräußerung der Gegenstände in seinem eigenen Namen ermächtigt (vgl. § 185 Abs. 1 BGB). Somit handelte M nicht als Berechtigter.
d) Erwerb vom Nichtberechtigten - § 932 Abs.1 BGB
K könnte jedoch gem. §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 BGB das Eigentum an den Socken gutgläubig erworben haben.
aa) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um einen gesetzlichen Erwerbstatbestand noch liegt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Personenidentität zwischen Veräußerer und Erwerber vor. Damit handelt es sich hier auch um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts.
bb) Rechtsscheinstatbestand
Zudem hat der K auf Veranlassung des M den unmittelbaren Besitz an den Socken erlangt. Folglich hat der M seine Besitzverschaffungsmacht ausreichend demonstriert.
cc) Gutgläubigkeit des M
Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit des K (§ 932 Abs. 2 BGB) im Zeitpunkt der Besitzergreifung liegen nicht vor. Daher war der K auch gutgläubig.
dd) Kein Abhandenkommen
Darüber hinaus sind dem A die Socken auch nicht gem. § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen.
II. Zwischenergebnis
A hat sein Eigentum an den Socken gem. §§ 929 S.1, 932 Abs. 2 BGB verloren.
Endergebnis
Folglich hat der A auch keinen Anspruch gegen K auf Herausgabe der 3000 Paar Socken aus § 985 BGB.
Pauline Drescher 04.05.2023 10:31
Vielen Dank, der Fehler wurde behoben
Anonymus 15.04.2023 20:28
unter 2. Gutgläubiger Erweb steht Hemden statt Socken
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