Seminarportal

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Die Anmeldefristen für die Seminare im Sommersemester 2024 (Schreibzeit ab Februar; wenn sie ab Juli 2024 schreiben wollen, zählt ihr Seminar bereits zum Wintersemester 2024/2025) sind:

Die Anmeldung über dieses Portal kann bereits vorher erfolgen; Sie erhalten dann automatisch die nötigen Formulare zur Abgabe am Lehrstuhl.

Über dieses Portal können Sie…

Die Seminararbeit geht nach der Prüfungsordnung 2019 mit einem Anteil von 50% in die Schwerpunktbereichsnote ein (also 15% der Note der Ersten Prüfung). Das Seminar besteht aus einer Seminararbeit, einem Vortrag und der Teilnahme an der Diskussion zum eigenen Vortrag und zu fremden Beiträgen - benotet wird aber nur die schriftliche Arbeit.

§ 30 StuPo 2019 idF 2022 - Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung

(1) Die Juristische Universitätsprüfung besteht aus folgenden zwei Teilprüfungen:

  1. einer schriftlichen Arbeit im Rahmen eines Seminars aus dem gewählten Schwerpunktbereich (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JAPO) und, soweit der Bewerber oder die Bewerberin hierzu zugelassen wird,
  2. einer mündlichen Prüfung i.S. von Abs. 3 als studienabschließender Leistung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JAPO).

(2) 1Die Seminararbeit nach Abs. 1 Nr. 1 soll mindestens ein obligatorisches Prüfungsgebiet des Schwerpunktbereichs vertiefen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt vier bis sechs Wochen. 3Der oder die Seminarverantwortliche bestimmt die jeweils maßgebliche Bearbeitungsfrist und gibt sie dem und der Studierenden in geeigneter Weise bekannt. 4Sofern die Bearbeitungszeit überschritten wird oder die Abgabe verspätet erfolgt, wird die Arbeit als nicht bestanden (0 Punkte) bewertet. 5Der Höchstumfang der Seminararbeit kann in geeigneter Weise beschränkt werden. 6Eine sechswöchige juristische Bachelorarbeit in einem universitären Studiengang kann im Schwerpunktbereich 26 (Legal Tech) durch den Prüfungsausschussvorsitzenden oder die Prüfungsausschussvorsitzende im Einvernehmen mit den Lehrenden im Schwerpunktbereich an Stelle der Prüfungsleistung nach Satz 1 Nr. 1 anerkannt werden. 7Der oder die Dozierende kann vorsehen, dass die wesentlichen Inhalte der Seminararbeit im Rahmen des Seminars mündlich vorzutragen sind.8§ 18 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Seminararbeit.

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