(5) Was ist eine Gattungsschuld (§ 243 BGB)?
(b) Was ist eine Vorratsschuld?
Im Zweifel muss der Schuldner bis zur Zumutbarkeitsgrenze des § 275 Abs. 2 BGB alle möglichen Anstrengungen unternehmen, um sich in den Besitz der Leistung zu versetzen. Dabei muss er auch bei Vertragsschluss nicht vorhergesehene Mühen auf sich nehmen.
Ging etwa Einzelhändler H davon aus, den verkauften Gegenstand unproblematisch von seinem Großhändler G erwerben zu können, muss er, soweit G diesen nicht führt, möglicherweise auch bei anderen Anbietern oder beim Hersteller anfragen. Erst Recht muss er einen höheren Ankaufpreis zahlen als erwartet - er hat gerade den Aufwand der Beschaffung übernommen.
Allerdings kann der Umfang der Beschaffungspflicht durch Vereinbarung eingeschränkt werden: So kann vereinbart werden, dass der Gegenstand nur von bestimmten Händlern oder auf dem deutschen Markt bezogen werden soll. Dann genügt es für die Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB), wenn die Beschaffung von den benannten Quellen nicht mehr möglich ist.
Praktisch häufig ist dabei insbesondere die sog. Vorratsschuld, bei welcher der Schuldner einen noch zu bestimmenden Gegenstand mittlerer Art und Güte, aber nur aus seinem (derzeitigen) Vorrat leisten will. Eine solche kann ausdrücklich vereinbart werden, kann aber auch konkludent aus den Umständen folgern, wenn der Schuldner die Ware selbst herstellt. Hier tritt Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB) ein, wenn der Vorrat erschöpft ist.
In Klausuren kommt es mitunter darauf an, ob eine solche Beschränkung konkludent vereinbart wurde. Hierbei kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an: Im Zweifel wird ein Hersteller von Gütern (etwa ein Weingut, ein Kunsthandwerker, etc.) nicht verpflichtet sein, die von ihm hergestellten Produkte wieder zurückzuerwerben, wenn seine Produktion zum Erliegen gekommen ist (etwa weil die Mühle abgebrannt ist und deshalb kein Mehl geliefert werden kann).