(5) Was ist eine Gat­tungs­schuld (§ 243 BGB)?

(b) Was ist eine Vor­rats­schuld?

Im Zwei­fel muss der Schuld­ner bis zur Zu­mut­bar­keits­grenze des § 275 Abs. 2 BGB alle mög­li­chen An­stren­gun­gen un­ter­neh­men, um sich in den Be­sitz der Leis­tung zu ver­set­zen. Da­bei muss er auch bei Ver­tragsschluss nicht vor­her­ge­se­hene Mü­hen auf sich neh­men.

Ging etwa Ein­zel­händ­ler H da­von aus, den ver­kauf­ten Ge­gen­stand un­pro­ble­ma­tisch von sei­nem Groß­händ­ler G er­wer­ben zu kön­nen, muss er, so­weit G die­sen nicht führt, mög­li­cher­weise auch bei an­de­ren An­bie­tern oder beim Her­stel­ler an­fra­gen. Erst Recht muss er einen hö­he­ren An­kauf­preis zah­len als er­war­tet - er hat ge­rade den Auf­wand der Be­schaf­fung über­nom­men.

Al­ler­dings kann der Um­fang der Be­schaf­fungs­pflicht durch Ver­ein­ba­rung ein­ge­schränkt wer­den: So kann ver­ein­bart wer­den, dass der Ge­gen­stand nur von be­stimm­ten Händ­lern oder auf dem deut­schen Markt be­zo­gen wer­den soll. Dann ge­nügt es für die Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor Kon­kre­ti­sie­rung (§ 243 Abs. 2 BGB), wenn die Be­schaf­fung von den be­nann­ten Quel­len nicht mehr mög­lich ist.

Prak­tisch häu­fig ist da­bei ins­be­son­dere die sog. Vor­rats­schuld, bei wel­cher der Schuld­ner einen noch zu be­stim­men­den Ge­gen­stand mitt­lerer Art und Gü­te, aber nur aus sei­nem (der­zei­ti­gen) Vor­rat leis­ten will. Eine sol­che kann aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den, kann aber auch kon­klu­dent aus den Um­stän­den fol­gern, wenn der Schuld­ner die Ware selbst her­stellt. Hier tritt Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor Kon­kre­ti­sie­rung (§ 243 Abs. 2 BGB) ein, wenn der Vor­rat er­schöpft ist.

In Klau­su­ren kommt es mit­un­ter dar­auf an, ob eine sol­che Be­schrän­kung kon­klu­dent ver­ein­bart wur­de. Hier­bei kommt es auf alle Um­stände des Ein­zel­falls an: Im Zwei­fel wird ein Her­stel­ler von Gü­tern (etwa ein Wein­gut, ein Kunst­hand­wer­ker, etc.) nicht ver­pflich­tet sein, die von ihm her­ge­stell­ten Pro­dukte wie­der zu­rück­zu­er­wer­ben, wenn seine Pro­duk­tion zum Er­lie­gen ge­kom­men ist (etwa weil die Mühle ab­ge­brannt ist und des­halb kein Mehl ge­lie­fert wer­den kann).

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