9. Ka­pi­tel: Was muss man zum Kauf­ver­trag wis­sen?

F. Was muss man zum Tausch wis­sen?

So­weit keine Ver­tragspar­tei zu ei­ner Zah­lung ver­pflich­tet ist, han­delt es sich nach der Sys­te­ma­tik des BGB um einen Tausch (§ 480 BGB). Die­ser Ver­tragstyp war dem Ge­setz­ge­ber eine ein­zige Re­ge­lung wert. Grund­sätz­lich haf­tet da­bei jede Par­tei für ihre Leis­tung wie ein Ver­käu­fer; d.h. es fin­den ins­be­son­dere §§ 434 ff. BGB An­wen­dung.

Eine Min­de­rung ist da­bei nur in der Ge­stalt mög­lich, dass die Wert­dif­fe­renz zwi­schen den bei­den Leis­tun­gen nach § 441 Abs. 3 BGB be­rech­net wird und die Wert­dif­fe­renz in Geld aus­ge­gli­chen wird - in­so­weit ent­steht stets ein Zah­lungs­an­spruch im Sinne von § 441 Abs. 4 BGB.

Im Rah­men des Scha­denser­satzes statt der gan­zen Leis­tung we­gen Un­mög­lich­keit (§ 311a Abs. 2 BGB bzw. § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) darf der Schuld­ner zwi­schen zwei Be­rech­nungs­me­tho­den wäh­len:

  • Zu­nächst kann er sich auf § 326 Abs. 1 BGB be­ru­fen und die von ihm zu er­brin­gende Leis­tung ver­wei­gern. Dann er­hält er von sei­nem Ver­tragspart­ner nur Scha­denser­satz in Höhe der Wert­dif­fe­renz in Geld. Denn er be­hält seine ei­gene Leis­tung, die da­her an­zu­rech­nen ist. Die­ses Vor­ge­hen be­zeich­net man als "Dif­fe­renz­me­thode".
  • Er kann aber auch trotz § 326 Abs. 1 BGB seine Leis­tung in vol­lem Um­fang er­brin­gen (diese ist ja noch mög­lich). Der Ver­tragspart­ner muss die Leis­tung an­neh­men, da er sich sonst in Wi­der­spruch zu sei­nem frü­he­ren Ver­hal­ten set­zen wür­de. Dann er­hält er den vol­len Wert der un­mög­li­chen Leis­tung in Geld er­setzt. Man spricht von "Sur­ro­ga­ti­ons­me­thode".
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