9. Ka­pi­tel: Was muss man zum Kauf­ver­trag wis­sen?

E. Was muss man zu § 650 BGB wis­sen?

Nach § 650 BGB fin­den auf einen Ver­trag über die Lie­fe­rung neu her­zu­stel­len­der oder zu er­zeu­gen­der be­weg­licher Sa­chen die Re­ge­lun­gen des Kauf­rechts An­wen­dung. Das Werk­ver­trags­recht fin­det hin­ge­gen bei der Er­rich­tung von Bau­wer­ken oder der Er­stel­lung im­ma­te­ri­el­ler Werke un­ein­ge­schränkt An­wen­dung. Ohne Be­deu­tung ist hin­ge­gen, ob die be­weg­liche Sa­che zum Ein­bau in ein Ge­bäude oder zur Ver­bin­dung mit ei­nem Grund­stück be­stimmt ist.

Prak­tisch hat dies vor al­lem die An­wen­dung der Re­geln zum Ver­brauchs­gü­ter­kauf (§§ 474 ff. BGB) zur Fol­ge. Der Be­stel­ler hat zu­dem kein Selbst­vor­nah­me­recht nach §§ 634 Nr. 2 BGB iVm § 637 BGB und das Wahl­recht zwi­schen Nach­bes­se­rung und Nach­lie­fe­rung steht nicht dem Un­ter­neh­mer (=Verkäufer), son­dern dem Be­stel­ler (=Käufer) zu.

Die Ge­währ­leis­tung ist in den Fäl­len sol­cher "Wer­k­lie­fe­rungs­ver­trä­ge" al­ler­dings aus­ge­schlos­sen, wenn der Man­gel der her­ge­stell­ten bwz. er­zeug­ten Sa­che auf ei­nem vom Be­stel­ler ge­lie­fer­ten Stoff be­ruht (§ 650 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Es han­delt sich um eine Rechts­fol­gen­ver­wei­sung - Kennt­nis ist also nicht er­for­der­lich. Al­ler­dings be­ste­hen die Ge­währ­leis­tungs­rechte ana­log § 645 BGB den­noch, wenn der Un­ter­neh­mer (=Verkäufer) die Man­gel­haf­tig­keit des Stof­fes bei ord­nungs­ge­mä­ßer Prü­fung hätte be­mer­ken müs­sen. Diese Re­ge­lung gilt näm­lich aus­drück­lich bei der Lie­fe­rung un­ver­tret­ba­rer be­weg­licher Sa­chen - und für eine un­ter­schied­li­che Be­hand­lung ver­tret­ba­rer Sa­chen gibt es kei­nen An­lass.

So­weit es um un­ver­tret­bare Sa­chen (vgl. § 91 BGB) geht, also die Lie­fe­rung so ge­nau be­stimmt ist, dass an­dere als die maß­ge­fer­tig­ten Ge­gen­stände nicht er­fül­lungs­taug­lich sein sol­len, sind be­stimmte Re­ge­lun­gen des Werk­ver­trags­rechts an­wend­bar:

  • An­wend­bar sind zu­nächst die Re­geln zu den Ob­lie­gen­heiten des Be­stel­lers (=Käufers). Dies be­trifft zum einen das Un­ter­las­sen not­wen­di­ger Mit­wir­kungs­hand­lun­gen (z.B. Mo­dell­sit­zen für eine Fi­gur) nach § 642 BGB - dann ist eine an­ge­mes­sene Ent­schä­di­gung zu zah­len und nach § 643 BGB eine Kün­di­gung mög­lich. Der be­reits er­wähnte § 645 BGB schließt die Ge­währ­leis­tungs­rechte aus, wenn ein vom Be­stel­ler ge­lie­fer­ter Stoff man­gel­haft war und kein Um­stand für die Schlecht­leis­tung ur­säch­lich war, den der Un­ter­neh­mer zu ver­tre­ten hat.
  • Der Be­stel­ler (=Käufer) hat zu­dem ein Kün­di­gungsrecht bis zur Vollen­dung (§ 648 BGB), muss je­doch trotz­dem die Ge­gen­leis­tung un­ter An­rech­nung er­spar­ter Auf­wen­dun­gen und an­der­wei­ti­ger Nut­zung der Ar­beits­kraft des Un­ter­neh­mers (=Verkäufers) er­brin­gen.
  • Schließ­lich hat der Be­stel­ler (=Käufer) ein Kün­di­gungsrecht, wenn ein Kos­ten­an­schlag über­schrit­ten wird (§ 649 BGB). Der Un­ter­neh­mer (=Verkäufer) muss den Be­stel­ler (=Käufer) recht­zei­tig über die dro­hende Über­schrei­tung in Kennt­nis set­zen. Ver­letzt der Un­ter­neh­mer (=Verkäufer) diese An­zei­ge­pflicht, kann dem Be­stel­ler (=Käufer) ein Scha­denser­satzan­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB er­wach­sen.
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