9. Kapitel: Was muss man zum Kaufvertrag wissen?
E. Was muss man zu § 650 BGB wissen?
Nach § 650 BGB finden auf einen Vertrag über die Lieferung neu herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen die Regelungen des Kaufrechts Anwendung. Das Werkvertragsrecht findet hingegen bei der Errichtung von Bauwerken oder der Erstellung immaterieller Werke uneingeschränkt Anwendung. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob die bewegliche Sache zum Einbau in ein Gebäude oder zur Verbindung mit einem Grundstück bestimmt ist.
Praktisch hat dies vor allem die Anwendung der Regeln zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) zur Folge. Der Besteller hat zudem kein Selbstvornahmerecht nach §§ 634 Nr. 2 BGB iVm § 637 BGB und das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung steht nicht dem Unternehmer (=Verkäufer), sondern dem Besteller (=Käufer) zu.
Die Gewährleistung ist in den Fällen solcher "Werklieferungsverträge" allerdings ausgeschlossen, wenn der Mangel der hergestellten bwz. erzeugten Sache auf einem vom Besteller gelieferten Stoff beruht (§ 650 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung - Kenntnis ist also nicht erforderlich. Allerdings bestehen die Gewährleistungsrechte analog § 645 BGB dennoch, wenn der Unternehmer (=Verkäufer) die Mangelhaftigkeit des Stoffes bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte bemerken müssen. Diese Regelung gilt nämlich ausdrücklich bei der Lieferung unvertretbarer beweglicher Sachen - und für eine unterschiedliche Behandlung vertretbarer Sachen gibt es keinen Anlass.
Soweit es um unvertretbare Sachen (vgl. § 91 BGB) geht, also die Lieferung so genau bestimmt ist, dass andere als die maßgefertigten Gegenstände nicht erfüllungstauglich sein sollen, sind bestimmte Regelungen des Werkvertragsrechts anwendbar:
- Anwendbar sind zunächst die Regeln zu den Obliegenheiten des Bestellers (=Käufers). Dies betrifft zum einen das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen (z.B. Modellsitzen für eine Figur) nach § 642 BGB - dann ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen und nach § 643 BGB eine Kündigung möglich. Der bereits erwähnte § 645 BGB schließt die Gewährleistungsrechte aus, wenn ein vom Besteller gelieferter Stoff mangelhaft war und kein Umstand für die Schlechtleistung ursächlich war, den der Unternehmer zu vertreten hat.
- Der Besteller (=Käufer) hat zudem ein Kündigungsrecht bis zur Vollendung (§ 648 BGB), muss jedoch trotzdem die Gegenleistung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Nutzung der Arbeitskraft des Unternehmers (=Verkäufers) erbringen.
- Schließlich hat der Besteller (=Käufer) ein Kündigungsrecht, wenn ein Kostenanschlag überschritten wird (§ 649 BGB). Der Unternehmer (=Verkäufer) muss den Besteller (=Käufer) rechtzeitig über die drohende Überschreitung in Kenntnis setzen. Verletzt der Unternehmer (=Verkäufer) diese Anzeigepflicht, kann dem Besteller (=Käufer) ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB erwachsen.