D. Was muss man zum Verbrauchsgüterkauf wissen?
IV. Was muss man zum Unternehmerregress (§ 478 BGB) wissen?
Nachdem der Unternehmerregress nun Bestandteil des allgemeinen Kaufrechts geworden ist (§ 445a BGB, § 445b BGB) konnte sich der Gesetzgeber in § 478 BGB n.F. auf wenige Sonderregelungen beschränken:
- § 478 Abs. 1 BGB schützt den Unternehmer durch analoge Anwendung der Beweislastumkehr nach § 477 BGB. Ein Unternehmer, der eine Sache an einen Verbraucher verkauft, muss also innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang auf den Verbraucher nicht beweisen, dass diese bei Gefahrübergang an ihn mangelhaft war, wenn er Regress bei seinem Lieferanten nimmt.
- § 478 Abs. 2 BGB stellt (ähnlich wie § 476 BGB für den "normalen" Verbrauchsgüterkauf) die Verbindlichkeit der Regelungen über Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung sicher - nicht jedoch für den Schadensersatz. Anders als im Verbrauchsgüterkaufrecht ist hier aber eine anderweitige Regelung möglich, soweit diese nur durch einen "gleichwertigen" Anspruch erfolgt. Dies kann auch eine pauschale Entschädigungszahlung sein.
- § 478 Abs. 3 BGB erstreckt die ersten beiden Absätze auf alle anderen Lieferanten in der Kette bis hin zum Hersteller.
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