D. Was muss man zum Verbrauchsgüterkauf wissen?
I. Welche Besonderheiten regelt § 475 BGB?
In § 475 BGB finden sich einige Abweichungen zu den §§ 433 ff. BGB:
- Die Preisgefahr geht nach § 475 Abs. 2 BGB entgegen § 447 Abs. 1 BGB nicht bei Übergabe an die Transportperson, sondern erst nach § 446 S. 1 BGB bei Übergabe an den Empfänger bzw. bei Annahmeverzug (§ 446 S. 3 BGB) auf den Käufer über. Etwas anderes geht nur, wenn dieser selbstständig die Transportperson ohne jeden Einfluss des Verkäufers auswählt. Nach § 475 Abs. 3 S. 2 BGB findet § 447 Abs. 2 BGB (Gefahrtragung durch Verkäufer, wenn dieser von Anweisungen des Käufers abweicht) keine Anwendung - denn bei dieser Abweichung liegen schon die Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB nicht vor und es greift ohnehin § 446 BGB.
- Verlangt der Käufer Nacherfüllung muss er entgegen § 439 Abs. 6 S. 1 BGB iVm § 346 Abs. 1 BGB keinen Nutzungsersatz leisten (§ 475 Abs. 3 S. 1 BGB). Demgegenüber muss er bei Rücktritt wie jeder andere Käufer auch Nutzungsersatz leisten (§ 346 Abs. 1 BGB).
- Schließlich haben Verbraucher nach § 475 Abs. 4 BGB stets einen Anspruch auf Vorschuss auf Nacherfüllungsaufwendungen, die sie selbst treffen.
- Der automatische Haftungsausschluss für öffentliche Versteigerungen (§ 445 BGB) findet im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung (§ 475 Abs. 3 S. 2 BGB). Dabei ist freilich zu beachten, dass bei bestimmten Auktionen nach § 474 Abs. 2 BGB schon kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und deshalb § 445 BGB Anwendung finden kann.
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