III. Was gilt, wenn der Verkäufer gegen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt?
6. Wie verhält sich das Gewährleistungsrecht zu anderen Regelungen?
Eine Anfechtung ist möglich, soweit sie sich nicht auf die Mangelhaftigkeit bezieht - insbesondere bei Inhalts- und Erklärungsirrtümern sowie bei Irrtümern über die Eigenschaften einer Person.
- Eine Anfechtung durch den Käufer wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) ist ausgeschlossen, da die §§ 437 ff. BGB abschließende Sonderregelungen sind. Ansonsten würden die Möglichkeit des Verkäufers zur Nacherfüllung und die gegenüber der Regelverjährung (§ 195 BGB, § 199 BGB) verkürzte Gewährleistungsfrist des § 438 BGB unterlaufen. Schließlich würden auch die Gewährleistungsausschlüsse wegen grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB) und die Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB ausgeschlossen. Unproblematisch möglich ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - insoweit ist der Verkäufer nicht schutzwürdig. Im Zweifel bezieht sich die Anfechtung dann auch auf das Erfüllungsgeschäft (d.h. die Übereignung).
- Eine Anfechtung durch den Verkäufer ist grundsätzlich möglich. Allerdings darf er sich dadurch nicht seiner Pflichten gegenüber dem Käufer entziehen. Er darf daher nur anfechten, wenn sicher ist, dass der Käufer keine Gewährleistungsansprüche geltend machen wird. Auch der Verkäufer darf nach § 123 BGB anfechten, wenn er vom Käufer arglistig getäuscht wurde.
Auch die Haftung wegen Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB wird durch § 437 BGB verdrängt, soweit sich die Aufklärung auf einen Umstand bezog, der unter §§ 434 f. BGB fällt. Ansonsten würden wiederum der Vorrang der Nacherfüllung, die Ausschlüsse nach § 377 HGB, § 442 BGB und die kurze Verjährung nach § 438 BGB umgangen. Eine Ausnahme besteht auch insoweit bei Arglist.
Schließlich finden neben §§ 434 ff. BGB die §§ 823 ff. BGB uneingeschränkt Anwendung. Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, dass insoweit den Käufer eine erheblich stärkere Beweislast trifft und der Verkäufer den Mangel verschuldet haben muss.
Problematisch ist nur die Frage, ob und in welchem Umfang Ersatz für die mangelhafte Kaufsache selbst verlangt werden darf.
Dagegen spricht, dass kein Rechtsgut des Käufers verletzt wird: Der Käufer ist nicht Eigentümer einer mangelfreien Sache geworden, so dass der Verkäufer insoweit nicht sein Eigentum verletzt hat. Der bloße Anspruch auf eine mangelfreie Sache ist demgegenüber kein absolut geschütztes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
Der BGH umgeht das Problem, indem er die in Erfüllung des Kaufvertrags übereignete Sache in einen abgrenzbaren mangelfreien Teil und einen mangelhaften Teil trennt. Wird dann wegen des mangelhaften Teils auch der mangelfreie Teil beschädigt oder zerstört ("weiterfressender Mangel"), ist das mangelfreie Eigentum des Käufers verletzt - das er zumindest im Zeitpunkt der Übereignung erhalten hat.