III. Was gilt, wenn der Verkäufer gegen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt?
7. Wann verjähren Gewährleistungsansprüche?
Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist in § 438 BGB geregelt:
- Grundsätzlich verjähren die Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 2 Jahren; danach sind auch der Rücktritt (§ 438 Abs. 4 S. 1 BGB, § 218 Abs. 1 BGB) und die Minderung ( § 438 Abs. 5 BGB, § 218 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen, die keine Ansprüche sind und daher nicht verjähren können.
- Bei einem Bauwerk und bei Sachen, die üblicherweise in einem Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, greift nach § 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB eine verlängerte Frist von fünf Jahren. Hierdurch soll ein Gleichlauf zum Werkvertragsrecht hergestellt werden, wo der Bauhandwerker nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenfalls für fünf Jahre haftet. Eine bewegliche Sache wird nicht für ein Bauwerk verwendet, wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gebäudes dient - z.B. Solaranlage auf einem Scheunendach zur Stromeinspeisung.
- Schließlich gibt es in § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB eine besondere Verjährung, soweit ein Rechtsmangel darin besteht, dass ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts die Herausgabe der gekauften Sache verlangen kann. Diese Ansprüche verjähren erst in 30 Jahren, um so einen Gleichlauf zu § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB sicherzustellen. Wer also gutgläubig von einem Dieb eine Sache kauft, kann Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn der Eigentümer gegen ihn Herausgabeansprüche geltend macht.
- Eine besondere Regelung besteht bei Arglist - hier gilt nach § 438 Abs. 3 S. 1 BGB die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB: drei Jahre, § 199 Abs. 1 BGB: Ab Fälligkeit und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis zum Jahresende). Damit ist die Lage so, als hätte der Verkäufer nie erfüllt. Auch insoweit wird die Frist bei Bauwerken aber nicht kürzer als 5 Jahre.
Während eines Nachbesserungsversuchs ist die Verjährung analog § 203 BGB gehemmt; die Nacherfüllung führt zu einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezüglich des gerügten Mangels, ebenso ein nicht erfolgreicher Nachbesserungsversuch, soweit dies aus Sicht eines objektiven Empfängers (§ 133 BGB, § 157 BGB) als Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung zu verstehen ist.
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