B. Welche Pflichten treffen den Verkäufer?
IV. Was ist eine Garantie im Sinne von § 443 BGB?
Neben den Rechten aus § 437 BGB können dem Käufer weitere Befugnisse zuerkannt werden. Der Gesetzgeber hat in § 443 BGB die sog. "unselbstständige Garantie" geregelt. Er hat damit ausdrücklich das Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises, zum Austausch der Sache, zur Nachbesserung und zu damit verbundenen Dienstleistungen angesprochen. Im Hinblick auf den Tatbestand erwähnt die Regelung die Abweichung der Beschaffenheit von der Garantieerklärung oder der Werbung oder von anderen, von der Mängelfreiheit abweichenden Anforderungen.
Die Garantie kann nach § 443 BGB nicht nur vom Verkäufer, sondern auch vom Hersteller und sogar von einem beliebigen Dritten übernommen werden. Eine Form muss nicht eingehalten werden. Da es sich um einen Vertrag handelt, ist freilich eine Einigung erforderlich. Auf den Zugang der Willenserklärung des Käufers wird dabei im Regelfall nach § 151 BGB verzichtet. Typische Fälle sind Versprechen in der einschlägigen Werbung sowie Garantiekarten in der Verpackung. Im Verbrauchsgüterkauf stellt § 479 BGB besondere formale Anforderungen auf - deren Fehlen aber die Wirksamkeit der Garantieerklärung nicht beeinträchtigt (§ 479 Abs. 3 BGB) und allenfalls Ansprüche auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB zur Folge hat.
Das Gesetz unterscheidet die Beschaffenheitsgarantie (deren Voraussetzungen an § 434 Abs. 1 S. 1 BGB anknüpfen) und die Haltbarkeitsgarantie, welche das Vorliegen von Eigenschaften über den Gefahrübergang hinaus betrifft (§ 443 Abs. 2 BGB). Schließlich kann eine Garantie auch für sonstige Anforderungen der Kaufsache vereinbart werden. Die Abgrenzung erfolgt nach § 133 BGB, § 157 BGB. Den Eintritt des Garantiefalls muss der Käufer beweisen.
Neben den in § 443 BGB geregelten Fällen gibt es auch "selbstständige Garantien", die den Eintritt irgendeines Umstandes mit einer beliebigen Rechtsfolge verknüpfen. Sie verjähren als eigene vertragliche Ansprüche aus einem (ungeregelten) Vertrag sui generis (§ 311 BGB iVm § 241 Abs. 1 BGB) nach § 195 BGB, § 199 BGB. Im Zweifel wird es sich in Klausuren um unselbstständige Garantien im Sinne von § 443 BGB handeln.