4. Welche Rechte hat der Käufer bei Schlechtleistung?
f. Was gilt für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Nr. 3, 2. Var. BGB iVm § 284 BGB)?
Schließlich erlaubt das Gesetz dem Käufer statt des Schadensersatzes statt der Leistung, aber neben Rücktritt oder Minderung Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen (§ 437 Nr. 3, 2. Var. BGB iVm § 284 BGB). Die Voraussetzungen sind dieselben wie für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen Schlechtleistung. Erforderlich ist also insbesondere das Vertretenmüssen in Bezug auf den Mangel (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) bzw. die Unkenntnis vom nicht behebbaren Mangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 311a Abs. 2 BGB).
Ersetzt werden vergebliche Aufwendungen, die der Käufer tatsächlich im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung machte und billigerweise machen durfte. Diese müssen "vergeblich" sein, d.h. sie müssen sich gerade aufgrund der mangelhaften Leistung als nutzlos erweisen. Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn der Zweck der Aufwendungen auch bei mangelfreier Leistung nicht erreicht worden wäre.