c. Wie erfolgt der Rücktritt (§ 437 Nr. 2, 1. Var., § 323 Abs. 1 BGB)?
Welche Fragen sollte man zum Rücktritt kennen?
Beim Rücktritt sind anders als bei der Rückgewähr der Kaufsache im Rahmen der Nachlieferung auch im Verbrauchsgüterkauf die gezogenen Nutzungen zu ersetzen (§ 346 Abs. 1 BGB ). Auch der Verkäufer muss die von ihm aus dem Kaufpreis gezogenen Zinsen herausgeben. Beide Pflichten stehen im Zug-um-Zug-Verhältnis zueinander. Zu ersetzen sind auch schuldhaft nicht gezogene Nutzungen (§ 347 Abs. 1 S. 1 BGB), so dass Faulheit nicht belohnt wird.
In Klausuren kann die Frage aufkommen, inwieweit die Kosten des Ausbaus der Kaufsache vom Käufer zu tragen sind. Insoweit sollten dieselben Argumente wie bei § 439 Abs. 1 BGB angesprochen werden; insbesondere im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs.
In den Fällen des § 346 Abs. 2 BGB muss der Schuldner die Kaufsache nicht zurückgeben, sondern Wertersatz leisten. § 346 Abs. 3 BGB bestimmt, in welchen Fällen die Pflicht zum Wertersatz entfällt.