b. Wie erfolgt die Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB, § 439 Abs. 1 BGB)?
cc. Wann ist die Nacherfüllung ausgeschlossen?
Sowohl Nachlieferung als auch Nachbesserung können ausgeschlossen sein:
- Die Erfüllung der jeweiligen Pflicht kann zunächst unmöglich sein (§ 275 Abs. 1 BGB). Wichtig ist dabei, dass bei einer Gattungsschuld trotz erfolgter Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB) eine Nachlieferung möglich bleibt, solange es noch Gegenstände aus der Gattung gibt. Umstritten ist insoweit insbesondere, ob bei einer Stückschuld eine Nachlieferung überhaupt in Betracht kommt.
Einerseits kann man insoweit an der vertraglichen Vereinbarung anknüpfen: Wenn danach eine bestimmte Sache geschuldet ist, kann allenfalls diese Sache repariert werden.
Die herrschende Gegenauffassung lässt hingegen eine Nachlieferung zu, wenn es dem Käufer nicht auf die Individualisierung ankommt. Dann kann sein Leistungsinteresse auch durch die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes befriedigt werden. In diesen Fällen ist der Stückkauf wirtschaftlich einem Gattungskauf ähnlich. Demgegenüber scheidet die Nachlieferung aus, wenn der Kauf gerade aufgrund eines bei einer persönlichen Besichtigung gewonnenen Eindrucks erfolgte.
- Nachlieferung oder Nachbesserung können zudem nach § 275 Abs. 2 BGB unzumutbar sein. Die praktische Bedeutung dieser Konstellation ist jedoch vor dem Hintergrund des § 439 Abs. 4 S. 1 BGB gering.
- Ein Ausschluss nach § 275 Abs. 3 BGB spielt praktisch keine Rolle, da die Pflicht zu Nachlieferung bzw. Nachbesserung nicht höchstpersönlich zu erfüllen ist. Insoweit kommt es auf in der Person des Verkäufers liegende Hindernisse nicht an. Selbst bei einer höchstpersönlichen Pflicht wird im Regelfall § 439 Abs. 4 S. 1 BGB zu bejahen sein.
- Nach § 439 Abs. 4 S. 1 BGB kann jede Form der Nacherfüllung verweigert werden, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dies ist einerseits der Fall, wenn eine Form der Nacherfüllung gegenüber der anderen mit erheblichem Mehraufwand verbunden ist, ohne dass dem ein gleichwertiger Nutzen gegenübersteht ("relative Unverhältnismäßigkeit"). In Betracht kommt daneben aber auch, dass die Kosten im Verhältnis zum Wert der Sache und der Bedeutung des Mangels außer Verhältnis stehen ("absolute Unverhältnismäßigkeit"). In der Praxis wird dies bei 150% des Werts oder 200% des mangelbedingten Minderwerts bejaht; wobei (ähnlich wie bei § 275 Abs. 2 BGB) insbesondere auch das Vertretenmüssen zu berücksichtigen ist.
Der deutsche Gesetzgeber hat in Umsetzung der Warenkauf-RL den erst zum 1.1.2018 eingeführten § 475 Abs. 4 BGB (a.F.) mit Wirkung zum 1.1.2022 wieder ersatzlos gestrichen. Nach dieser Norm konnte gegenüber einem Verbraucher nur eine Art der Nacherfüllung verweigert werden. Jetzt gilt auch im Verbrauchsgüterkauf, dass der Verkäufer sich gegenüber einem Verbraucher auf die absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berufen kann.