b. Wie erfolgt die Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB, § 439 Abs. 1 BGB)?
bb. Was gilt für Ein- und Ausbaukosten?
Nach § 439 Abs. 2 BGB muss der Verkäufer (unabhängig vom Vertretenmüssen) die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Auch notwendige (!) Aufwendungen zum Auffinden des Mangels bzw. dessen Ursache gehören dazu. Dazu gehören etwa Sachverständigenkosten, wenn ansonsten die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB verweigert wird.
Bei einer unberechtigten Mängelrüge kann es Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB geben, wenn der Käufer den Mangel erkennen konnte (Vertretenmüssen). Umstritten ist, ob daneben auch verschuldensunabhängige Aufwendungsersatzansprüche aus GoA (§§ 670, 683 S. 1, 677 BGB) in Betracht kommen. Die hM lehnt dies zum Schutz des Käufers ab.
Im Verbrauchsgüterkauf hat der EuGH auf Vorlage des BGH im sog. "Fliesenfall" entschieden, dass der Verkäufer zum Aus- und Einbau verpflichtet ist, wenn der Käufer die Sache gutgläubig eingebaut hat. Dies folge daraus, dass die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorsieht, dass dem Käufer aus der mangelfreien Sache keine erheblichen Unannehmlichkeiten erwachsen dürfen. Wäre die Sache aber von Anfang an mangelfrei gewesen, wären ihm keine Aus- und Einbaukosten erstanden. Die damit verbundenen Aufwendungen könnten den Verbraucher sonst von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten. Der Verkäufer habe den mangelhaften Zustand verursacht, selbst wenn er ihn nicht zu vertreten habe.
Nach längerer Diskussion über die Anwendbarkeit außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs hat der Gesetzgeber den Anspruch seit 2018 auf Ersatz von Ein- und Ausbaukosten im allgemeinen Kaufrecht in § 439 Abs. 3 BGB geregelt.
Ausdrücklich geregelt ist ein Ausschluss für den Fall, dass der Mangel offenbar wurde, bevor die Sache eingebaut wurde. Das bedeutet, dass der Käufer, der den Mangel vor Einbau erkannt (positive Kenntnis) hat, diese Kosten nicht ersetzt bekommt.
Die Regelung findet analoge Anwendung auf andere Aufwendungen zur Wiederherstellung einer Ersatzsache, z.B. das Wiederaufspielen von Dateien vom Altgerät auf ein Ersatzgerät.