b. Wie er­folgt die Nach­er­fül­lung (§ 437 Nr. 1 BGB, § 439 Abs. 1 BGB)?

aa. Wo muss die Nach­er­fül­lung er­fol­gen?

Der Ort der Nach­er­fül­lung ist um­strit­ten. Aus­gangs­punkt hier­für ist in je­dem Fall § 269 BGB.

Zu­nächst könnte man an­neh­men, dass ein "Ort für die Leis­tung be­stimmt" ist.

  • Im­mer­hin ist die Pf­licht zur Nach­er­fül­lung nur die Ver­län­ge­rung der ur­sprüng­li­chen Pf­licht zur Über­gabe und Über­eig­nung ei­ner man­gel­freien Sa­che. Da­her wäre die Nach­er­fül­lung am ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­ort zu er­brin­gen: Bei ei­ner Hol­schuld oder Schick­schuld muss der Käu­fer also die Sa­che zum Ver­käu­fer brin­gen, bei ei­ner Bring­schuld muss der Ver­käu­fer zum ver­ein­bar­ten Leis­tungs­ort fah­ren.
  • Da­ge­gen spricht je­doch, dass die Si­tua­tion der Nach­er­fül­lung un­ty­pisch ist und der Käu­fer da­mit nicht rech­nen muss­te.
  • Eine An­knüp­fung an den ur­sprüng­li­chen Leis­tungs­ort ent­spricht da­her nicht dem Wil­len der Par­tei­en.

In Be­tracht kommt aber auch, dass sich der Leis­tungs­ort "aus den Um­stän­den, ins­be­son­dere der Na­tur des Schuld­ver­hält­nisses" er­gibt. Bei ei­nem Kauf im La­den­ge­schäft wäre da­her etwa nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung die Ware dem Ver­käu­fer in des­sen La­den oder Werk­statt vor­zu­le­gen - denn dort seien Geräte und Per­so­nal für Dia­gnose und Re­pa­ra­tur.

  • Diese Auf­fas­sung führt aber zur Rechts­un­si­cher­heit und be­nach­tei­ligt den Käu­fer er­heb­lich.
  • Sie ist da­her al­len­falls bei Ver­trägen zwi­schen zwei Ver­brau­chern bzw. zwei Un­ter­neh­mern, nicht je­doch beim Kauf durch einen Ver­brau­cher von ei­nem Un­ter­neh­mer an­wend­bar.

Schließ­lich kann man je­den­falls für Ver­brauchs­gü­ter­kauf­ver­träge auf den ty­pi­schen Auf­ent­halt der ge­kauf­ten Sa­che ab­stel­len.

  • Nach Art. 3 Abs. 3 der Ver­brauchs­gü­ter­kauf­richt­li­nie darf die Nach­er­fül­lung näm­lich keine "er­heb­li­chen Unan­nehm­lich­kei­ten für den Ver­brau­cher" ver­ur­sa­chen. Das be­deu­tet ins­be­son­de­re, dass diese keine fi­nanzi­el­len Nach­teile ha­ben soll. Dem ist al­ler­dings be­reits mit § 439 Abs. 2 BGB Rech­nung ge­tra­gen.
  • Der Rück­trans­port kann je­doch eine sol­che Unan­nehm­lich­keit dar­stel­len. Dann wä­ren auch ent­spre­chende ab­wei­chende Ver­ein­ba­run­gen nach § 476 Abs. 1 BGB un­zu­läs­sig.

Wei­ter könnte der Ort der Nach­er­fül­lung auch stets beim Käu­fer sein.

  • Hier­für wird an­ge­führt, dass § 439 Abs. 2 BGB dem Ver­käu­fer sämt­li­che Las­ten, die mit der Nach­er­fül­lung ein­her­ge­hen auf­er­legt.
  • Da­ge­gen spricht aber, dass § 439 Abs. 2 BGB also bloße die fi­nanzi­el­len Las­ten dem Ver­käu­fer auf­er­legt.

Mit der Ge­set­zes­än­de­rung zum 1.1.2022 wurde diese Pro­blem nicht be­ho­ben. Er­wä­gungs­grund 56 der die­ser Än­de­rung zu Grunde lie­gende Wa­ren­kauf-RL stellt klar, dass die Be­stim­mung des Nach­er­fül­lungs­orts ebenso wie die des ur­sprüng­li­chen Er­fül­lungs­orts dem na­tio­na­len Recht über­las­sen bleibt.

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