b. Wie erfolgt die Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB, § 439 Abs. 1 BGB)?
aa. Wo muss die Nacherfüllung erfolgen?
Der Ort der Nacherfüllung ist umstritten. Ausgangspunkt hierfür ist in jedem Fall § 269 BGB.
Zunächst könnte man annehmen, dass ein "Ort für die Leistung bestimmt" ist.
- Immerhin ist die Pflicht zur Nacherfüllung nur die Verlängerung der ursprünglichen Pflicht zur Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache. Daher wäre die Nacherfüllung am ursprünglich vereinbarten Leistungsort zu erbringen: Bei einer Holschuld oder Schickschuld muss der Käufer also die Sache zum Verkäufer bringen, bei einer Bringschuld muss der Verkäufer zum vereinbarten Leistungsort fahren.
- Dagegen spricht jedoch, dass die Situation der Nacherfüllung untypisch ist und der Käufer damit nicht rechnen musste.
- Eine Anknüpfung an den ursprünglichen Leistungsort entspricht daher nicht dem Willen der Parteien.
In Betracht kommt aber auch, dass sich der Leistungsort "aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses" ergibt. Bei einem Kauf im Ladengeschäft wäre daher etwa nach der Verkehrsauffassung die Ware dem Verkäufer in dessen Laden oder Werkstatt vorzulegen - denn dort seien Geräte und Personal für Diagnose und Reparatur.
- Diese Auffassung führt aber zur Rechtsunsicherheit und benachteiligt den Käufer erheblich.
- Sie ist daher allenfalls bei Verträgen zwischen zwei Verbrauchern bzw. zwei Unternehmern, nicht jedoch beim Kauf durch einen Verbraucher von einem Unternehmer anwendbar.
Schließlich kann man jedenfalls für Verbrauchsgüterkaufverträge auf den typischen Aufenthalt der gekauften Sache abstellen.
- Nach Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie darf die Nacherfüllung nämlich keine "erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher" verursachen. Das bedeutet insbesondere, dass diese keine finanziellen Nachteile haben soll. Dem ist allerdings bereits mit § 439 Abs. 2 BGB Rechnung getragen.
- Der Rücktransport kann jedoch eine solche Unannehmlichkeit darstellen. Dann wären auch entsprechende abweichende Vereinbarungen nach § 476 Abs. 1 BGB unzulässig.
Weiter könnte der Ort der Nacherfüllung auch stets beim Käufer sein.
- Hierfür wird angeführt, dass § 439 Abs. 2 BGB dem Verkäufer sämtliche Lasten, die mit der Nacherfüllung einhergehen auferlegt.
- Dagegen spricht aber, dass § 439 Abs. 2 BGB also bloße die finanziellen Lasten dem Verkäufer auferlegt.
Mit der Gesetzesänderung zum 1.1.2022 wurde diese Problem nicht behoben. Erwägungsgrund 56 der dieser Änderung zu Grunde liegende Warenkauf-RL stellt klar, dass die Bestimmung des Nacherfüllungsorts ebenso wie die des ursprünglichen Erfüllungsorts dem nationalen Recht überlassen bleibt.